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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2010
10 S 4/10 -

Fahrerlaubnisbehörde darf Untersuchungsergebnis einer rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwerten

Auch Beifahrer kann bei positivem Drogenschnelltest der Führerschein entzogen werden

Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

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Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im November 2008, kurz nachdem er selbst mit einem Auto gefahren war, als Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle der Polizei überprüft. Da ein Urin-Drogenschnelltest positiv verlief, ordnete die Polizei - ohne Einschaltung eines Richters - die Entnahme einer Blutprobe an. Deren gerichtsmedizinische Untersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Cannabis konsumiert hatte.

Fahrerlaubnisbehörde entzieht infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin die Fahrerlaubnis

Im anschließenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung sprach das Amtsgericht den Kläger frei, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Drogen bereits bei seiner eigenen Autofahrt eingenommen hatte und nicht erst danach. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis entzog dem Kläger jedoch die Fahrerlaubnis, weil er infolge des Konsums von Cannabis und Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Kläger hält Verwertung der Blutprobe für rechtswidrig

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Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger insbesondere geltend, die Behörde habe das Untersuchungsergebnis der unter Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt entnommenen Blutprobe nicht verwerten dürfen. Der Antrag blieb erfolglos.

Bereits einmaliger Konsum eines Betäubungsmittels führt in der Regel zur Fahrungeeignetheit

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Im Regelfall führe bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels, ausgenommen Cannabis, zur Fahrungeeignetheit. Daher sei unerheblich, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle nur Beifahrer gewesen sei. Der Kläger könne der Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen habe.

Verstoß gegen strafprozessualen Richtervorbehalt beinhaltet kein Verbot für Fahrerlaubnisbehörde, Ergebnis der Blutuntersuchung bei Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten

Es könne offen bleiben, ob eine richterliche Anordnung nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Selbst wenn sie geboten gewesen sei, folge aus einem Verstoß gegen den strafprozessualen Richtervorbehalt kein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten. Auch das Amtsgericht sei beim Freispruch im Bußgeldverfahren nicht von einem Verwertungsverbot ausgegangen. Aber selbst wenn ein solches Verwertungsverbot unterstellt werde, gelte es jedenfalls nicht für Entziehungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Diese habe nicht Rechtsverstöße zu verfolgen und zu ahnden, sondern sie müsse Dritte vor Gefahren schützen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgingen. Dabei gehe es um hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit. Auch sei der Verstoß gegen den Richtervorbehalt von der Fahrerlaubnisbehörde nicht selbst zu verantworten. Schließlich sähen weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnisverordnung für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen und Begutachtungen einen vergleichbaren Richtervorbehalt vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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24.08.2010, 02:00 Uhr von Redaktion »

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO entnommen worden ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

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