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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2010
10 S 2392/09 -

VGH Baden-Württemberg: Keine Ausnahmegenehmigung für Rauchverbot bei Gaststätte und Bar über zwei Etagen

Nichtraucherschutz in Gaststätten ist strikt zu beachten

Ausnahmen vom gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten können nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zugelassen werden; die Entscheidung des Gesetzgebers für einen umfassenden Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens kann nicht durch eine erweiternde Auslegung überspielt werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Der Antragsteller betreibt im Turm eines ehemaligen Industriegebäudes eine Gaststätte, die sich über zwei Etagen erstreckt. Im unteren Stockwerk befindet sich eine Bar/Lounge, im oberen Stockwerk ein Restaurant. Beide Etagen, auf denen sich Betriebsräume mit jeweils 78,5 m² Grundfläche befinden, sind durch eine offene Treppe sowie einen offenen Luftraum über der Bar miteinander verbunden. Die Stadt Heilbronn hat den Antragsteller aufgefordert, das gesetzliche Rauchverbot in seinem Betrieb zu beachten. Dagegen hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und auf Besonderheiten sowohl im baulichen Bereich als auch seines Betriebskonzepts verwiesen. Wie schon das Verwaltungsgericht ist auch der Verwaltungsgerichtshof seinen Einwänden nicht gefolgt.

Rauchen nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig

Das Gesetz erlaubt das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen; das erfordert Innenwände und dicht schließende Türen. Davon kann so der Verwaltungsgerichtshof auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Barbetrieb wegen des besseren Abzugs des Rauchs ins obere Stockwerk verlegt oder entsprechende Lüftungssysteme eingebaut werden. Ob schon damit den Belangen des Nichtraucherschutzes Rechnung getragen werden könnte, sei nach der gesetzlichen Wertung unbeachtlich.

Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch vollständiges Rauchverbot nicht belegt

Auf die Ausnahmeregelung für kleinere Einraumgaststätten (so genannte Eckkneipen) könne sich der Antragsteller auch dann nicht berufen, wenn er sein Speisenangebot vereinfache. Der Betrieb des Antragstellers überschreite schon die dabei höchstzulässige Gastfläche von 75 m². Eine erweiternde Auslegung der Regelung sei nicht geboten. Die vom Antragsteller behauptete Gefährdung die wirtschaftlichen Existenz seines Betriebs durch ein vollständiges Rauchverbot oder die erforderlichen Umbaumaßnahmen sei nicht belegt; nach den Erfahrungen aus anderen Ländern seien vielmehr zumindest mittelfristig keine erheblichen Umsatzeinbußen zu erwarten. Im Übrigen sei aber selbst eine Existenzgefährdung durch das überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Nichtraucherschutzes gerechtfertigt. Schließlich habe der Gesetzgeber nicht alle überwiegend vor Rauchern besuchten oder getränkegeprägten Gaststätten vom Rauchverbot ausnehmen müssen. Der Ausnahmetatbestand für die so genannte Eckkneipen sei durch eine beengte räumliche Situation gerechtfertigt, die typischerweise die Schaffung eines abgetrennten Nebenraums ausschließe. Der Betrieb des Antragstellers sei schon wegen seiner Größe mit der vom Gesetz begünstigten Kleingastronomie nicht vergleichbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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