wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
1 S 452/12 -

Stuttgart 21: Aufzug durch Bahnhalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs bleibt verboten

Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Bahnhofs rechtfertigten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein von der Stadt Stuttgart verhängtes Verbot, mit dem ein angemeldeter Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs untersagt wurde, bestätigt. Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Bahnhofs rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts an dieser Stelle eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Stuttgart den von der Antragstellerin für Montag, den 5. März 2012 angemeldeten Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs mit Verfügung vom 27. Februar 2012 verboten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 2. März 2012 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Aufzug gleichwohl durchführen zu dürfen.

Geplanter Aufzug durch Kopfbahnsteighalle lässt gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs erwarten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Stuttgarter Hauptbahnhof ein zentraler Verkehrsknotenpunkt für Personenströme sei und auf den reibungslosen Ablauf des Bahnverkehrs baue. Durch den geplanten Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle seien gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs zu erwarten. Diese Gefährdungslage werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Kopfbahnsteighalle um einen Vorbau handle, der unmittelbar dem Zu- und Abgang zu und von den Gleisen diene. Damit bestehe eine unmittelbare Verbindung von Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, mit Einrichtungen, die der Verkehrsfunktion dienen. Bei einer erhöhten Verkehrsdichte, wie sie im Hauptberufsverkehr im Zeitpunkt des geplanten Aufzugs um 18.45 Uhr vorliege, sei im Falle des Aufzugs mit mindestens 1.000 Teilnehmern mit ganz erheblichen Behinderungen zu rechnen. Hinzu komme, dass die Versammlungsteilnehmer nicht mit dem Strom der Reisenden „mit schwämmen“, sondern queren würden. Dadurch seien erhebliche Einschränkungen für die Bahnreisenden zu erwarten. Angesichts des zu erwartenden dichten Gedränges beim Zusammentreffen von Bahnreisenden und Versammlungsteilnehmern und der beengten Örtlichkeiten scheine es realitätsfern, dass hierbei von den Versammlungsteilnehmern „Gassen“ für die Bahnreisenden gelassen würden. Hinzu komme, dass wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung und mit Blick auf die besondere Akustik der Bahnhofshalle dringende Lautsprecherdurchsagen nicht mehr gewährleistet wären. Dies habe der Aufzug durch das Hauptbahnhofgebäude am 6. Februar 2012 bestätigt. Andere weniger belastende Auflagen seien aufgrund der besonderen Verhältnisse der Kopfbahnsteighalle nicht realisierbar. Die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Bahnhofs rechtfertigten die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zuweisung einer Alternativroute hinreichend Rechnung getragen worden sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bahnhof | Demonstration | Stuttgart 21 | Versammlung | Versammlungsfreiheit

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13138 Dokument-Nr. 13138

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss13138

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?