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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2011
1 S 361/11 und 1 S 364/11 -

Versammlungsverbot der Stadt Karlsruhe anlässlich des CASTOR-Transports rechtmäßig

Unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit entlang der Transportstrecke zu erwarten

Das zeitlich und räumlich beschränkte Versammlungsverbot der Stadt Karlsruhe anlässlich des CASTOR-Transports ist rechtmäßig. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und bestätigte damit die vorausgegangenen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Die Stadt Karlsruhe hat mit der am 11. Februar 2011 veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 8. Februar 2011 Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten. Das Verbot erstreckt sich auf den näher bezeichneten Bereich von 50 m an beiden Seiten der Stadtbahnstrecke S1/S11 und der weiteren Transportstrecke im Gemeindegebiet für den Zeitraum 15. Februar 2011, 0 Uhr, bis zum 16. Februar 2011, 24 Uhr, längstens bis der Transport den Bereich verlassen hat.

VG lehnt Eilanträge ab

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die hiergegen gerichteten Eilanträge mit der Begründung ab, die angegriffene Verfügung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zwei hiergegen erhobene Beschwerden blieben beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.

Gefahrprognose der Stadt zwischenzeitlich bereits bestätigt

Aus den Erfahrungen aus zurückliegenden Castor-Transporten habe die Stadt zu Recht geschlossen, dass bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter - insbesondere Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke und Eingriffen in den Bahnverkehr - bestehe, entschied der Verwaltungsgerichtshof. Die Gefahrprognose der Stadt habe sich zwischenzeitlich auch bereits bestätigt. Pressemeldungen zufolge sei es Greenpeace-Aktivisten am Vormittag gelungen, die Gleise für den anstehenden Castortransport für mehrere Stunden zu blockieren. Zehn Atomkraftgegner hätten sich so effektiv an die Schienen gekettet, dass die Polizei sie nicht habe losschneiden können.

Allgemeinverfügung betrifft nicht nur Antragsteller sondern alle Demonstrationsteilnehmer

Es komme nicht darauf an, ob die Antragsteller selbst Rechtsverletzungen in der Vergangenheit zu verantworten hätten oder nicht. Auch sei nicht entscheidend, ob sich die Demonstranten der angemeldeten Versammlung in Karlsruhe-Neureut friedlich verhielten. Denn die Allgemeinverfügung betreffe nicht nur die Antragsteller, sondern alle Demonstrationsteilnehmer, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten/Versammlungsteilnehmer. Es komme deshalb auf eine Gesamtbetrachtung an, d.h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen „Aktionen“ entlang der Transportstrecke eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Hiermit müsse aufgrund der erkennbaren Umstände bei diesem Transport gerechnet werden. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass auch friedliche Versammlungen genutzt würden, um an die Transportstrecke zu gelangen und aus dem Schutz der Versammlung heraus zu Verhinderungsblockaden und anderen rechtswidrigen Aktionen überzugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11141 Dokument-Nr. 11141

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