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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014
1 S 1458/12 -

Friedhofssatzung darf kein Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit vorsehen

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit mit verfassungsrechtlichem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Vorschrift in der Friedhofssatzung, nach der nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, rechtswidrig und daher unwirksam ist. Damit hatten Normen­kontroll­anträge von sieben Steinmetzbetrieben in vollem Umfang Erfolg.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, Steinmetzbetrieben aus der Ortenau, hatten geltend gemacht, es fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für das Verbot der Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. Zudem seien die Anforderungen an die Nachweispflicht nicht ausreichend klar formuliert. Es sei ihnen nicht möglich, die Wertschöpfungskette der verwendeten Steine darzustellen. Die Stadt Kehl (Antragsgegnerin) hatte erwidert, dass § 15 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage sei. Das Verbot sei für Steinmetze zumutbar, auch wenn derzeit kein einziges Siegel für faire Grabsteine existiere, das als vertrauenswürdig anerkannt werden könnte.

Verlässliche Möglichkeiten für Nachweis über Herkunft der Grabsteine nicht vorhanden

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt zur Begründung seines Urteils aus, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sei. Es belaste Steinmetze unzumutbar. Denn es sei für sie nicht hinreichend erkennbar, welche Nachweismöglichkeiten bestünden und als ausreichend gälten. Verlässliche Möglichkeiten für den Nachweis, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt seien, seien - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg festgestellt habe - nicht vorhanden. Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen Zertifikate für faire Steine als vertrauenswürdig gelten könnten. Es gebe keine Anerkennung solcher Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle. Die Satzung regele auch nicht ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Da die angegriffene Satzungsvorschrift bereits aus diesen Gründen unwirksam sei, könne offen bleiben, ob ihre gesetzliche Ermächtigung in § 15 Absatz 3 BestattG verfassungsgemäß sei.

Hinweis:

§ 15 Absatz 3 BestattG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 26. Juni 2012 (Gesetzblatt S. 437) angefügt. Die Vorschrift lautet:

"In Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen kann festgelegt werden, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Die Anforderungen an den Nachweis nach Satz 1 sind in den Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Burkard schrieb am 26.05.2014

Wenn Formalien und Förmeleien mehr Gewicht haben als Menschenleben stehen wir wieder dort, wo wir nach dem Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes angesichts der Folgen des 1000jährigen Reiches bei Formulierung des Grundgesetzes (1948/1949) nie, nie wieder ankommen sollten.

birgit rühmann schrieb am 19.05.2014

Bei den betreffenden Steinmetzen würde ich jedenfalls keinen Grabstein kaufen!

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