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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2007
1 S 1221/07 -

Rodeo nur unter Einschränkungen erlaubt

Ein Rodeo-Veranstalter muss einschränkende Auflagen, die das Landratsamt aus Gründen des Tierschutzes angeordnet hat, vorläufig weiter beachten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg im Wesentlichen bestätigt.

Dem Betrieb ist eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz für einen Reit- und Fahrbetrieb mit bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern erteilt worden. Verschiedene Nebenbestimmungen sollen einen tierschutzgerechten Ablauf der nach amerikanischem Vorbild ablaufenden Vorführungen gewährleisten. So ist u.a. der Einsatz von Sporen beim Wildpferd-Reiten mit und ohne Sattel sowie beim Bullenreiten untersagt. Ein Gurt, der im Flankenbereich der Pferde und Bullen angelegt wird (Flankengurt) und der die Tiere zum Buckeln und damit zum Abwerfen der Reiter veranlassen soll, ist ebenfalls nicht erlaubt. Das Verwal-tungsgerichts hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Veranstalters blieb im wesentlichen ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Sporenverbot voraussichtlich rechtmäßig sei; denn die Sporen hätten hier keine Hilfs- oder Steuerungsfunktion und könnten wegen der unkontrollierten Bewegungen der Reiter auf den bockenden Tieren zu Verletzungen führen. Ob der Einsatz des Flankengurts den Tieren Leiden verursache, bedürfe zwar noch weiterer wissenschaftlicher Klärung. Hierfür gebe es aber jedenfalls gewichtige Anzeichen, so dass bei einer Abwägung den Interessen des Tierschutzes der Vorrang eingeräumt werden müsse. Die Beschwerde des Veranstalters hatte aber Erfolg, soweit er sich gegen das allgemeine Verbot von Nachtrodeos wandte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 13.06.2007

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Dokument-Nr.: 4393 Dokument-Nr. 4393

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