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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 13.02.2009
6 L 93/09.WI -

Bundespolizei darf derzeit keine Ausschreibungen im Schengener-Informations-System vornehmen

Nur Bundeskriminalamt ist zur Ausschreibung berechtigt

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das Bundeskriminalamt im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet, eine im Schengener-Informations-System (SIS) vermerkte Ausschreibung des Antragstellers zur Einreiseverweigerung zu sperren.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Guatemalas und lebt mit seiner Frau und zwei Kindern seit Ende 2006 in Österreich, wo ihnen auch eine befristete Niederlassungserlaubnis erteilt worden war. Die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels erfolgte für die Angehörigen des Antragstellers problemlos. Bei dem Antragsteller selbst fanden die österreichischen Behörden heraus, dass gegen ihn im Schengener-Informations-System ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum seit dem 13.06.2007 durch die Bundesrepublik Deutschland gespeichert ist. Dies führte dazu, dass der Antragsteller aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen wurde, denn wegen dieses Einreiseverbots durfte ihm kein neuer Aufenthaltstitel in Österreich erteilt werden.

Guatemalischer Internationaler Haftbefehl

Anlass für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS war ein Guatemalischer Internationaler Haftbefehl vom 16.11.2006 wegen eines Wirtschaftsdelikts.

Richter: Nur BKA ist berechtigt

Das Gericht ordnete die vorläufige Sperrung dieser Ausschreibung an, da die Bundespolizei für die Eingabe der Daten in das SIS aufgrund der bestehenden Vorschriften nicht berechtigt sei; berechtigt sei nach der geltenden Gesetzes- und Verordnungslage ausschließlich das Bundeskriminalamt. Eine Rechtsgrundlage für eine sogenannte Verbunddatei, die dies ermöglichen würde, bestehe nicht; außerdem könne die Berechtigung des Bundeskriminalamtes auf die Bundespolizei nicht automatisch übertragen werden.

Ausschreibung nur bei schweren Straftaten möglich

Außerdem lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Ausschreibung durch deutsche Bundesbehörden nicht vor, da nach der Schengener Durchführungsverordnung die Ausschreibung nur auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit durch den Aufenthalt eines Drittausländers (Antragstellers) auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei (Deutschland) gestützt werden könne. Dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller im Verdacht stünde, schwere Straftaten begangen zu haben. Da hierbei das Normgefüge der Bundesrepublik Deutschland - und nicht das von Guatemala - zugrundezulegen sei und weder Geldwäsche, Betrug oder Untreue eine besonders schwere Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (Verbrechen) darstellten, hätten die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht vorgelegen. Durch die Übermittlung dieser rechtswidrig gespeicherten Daten sei ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der zu beseitigen sei. Die Frage der endgültigen Löschung dieser Daten im SIS bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Wiesbaden vom 20.02.2009

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Dokument-Nr.: 7482 Dokument-Nr. 7482

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