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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21.04.2009
- 6 L 359/09.WI u.a. -
Hessen: Daten von Subventionsempfängern dürfen vorläufig vom Land Hessen im Internet nicht veröffentlicht werden
Einmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden
Das VG Wiesbaden hat in einer Vielzahl von Verfahren dem Land Hessen aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache die Veröffentlichung aller Daten aller Antragsteller im Internet zu unterlassen und diese Daten auch nicht zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet weiterzugeben.
Die Antragsteller, Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die finanzielle Mittel aus dem Garantiefond für die Landwirtschaft und / oder dem Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten haben, wenden sich gegen die
EG-Verordnung sieht Veröffentlichung vor
Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Auch ist die Seite mit einer Suchfunktion ausgestattet.
Verstoß gegen Datenschutz?
Die Antragsteller meinen, die
Veröffentlichung ist ein gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Das Gericht gab den Eilanträgen statt, da es sich bei der
Verhältnismäßigkeit
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online, VG Wiesbaden
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Dokument-Nr. 7745
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