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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 27.02.2009
6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI -

VG Wiesbaden: Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung über Gültigkeit der Verordnung zur Veröffentlichung von Daten der Empfänger von Agrarbeihilfen

Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legt dem EuGH zwei EG-Verordnungen, die die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet vorschreiben, zur Überprüfung vor.

Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, klagt vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als Empfängerin von Agrarbeihilfen der EU im Internet.

Mit Bescheid vom 31.12.2008 gewährte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises der Klägerin eine Betriebsprämie aus EU-Mitteln. Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Auch ist die Seite mit einer Suchfunktion ausgestattet. Die Klägerin meint, die Veröffentlichung ihrer Daten verstieße gegen den Datenschutz, da es sich hierbei um personenbezogene Daten handele, die auch Rückschlüsse über den Betrieb zuließen. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Klageverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die EG-Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 und die EG-Verordnung Nr. 259/2008 der Kommission vom 18.03.2008, die Durchführungsbestimmungen enthält, gültig sind.

Das Gericht hält die entsprechenden Vorschriften der genannten Verordnungen für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht.

Soweit hiernach die Veröffentlichung eines jeden Empfängers von EU- Mitteln und der erhaltenen Beträge zwingend im Internet erfolgen müsse, liege ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vor, der nicht gerechtfertigt sei. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn der Eingriff zur Erreichung des dort genannten Zwecks in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, in einem angemessenen Verhältnis mit dem verfolgten berechtigten Zweck stehe und ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis be-stehe. Soweit mit der Verordnung das Ziel verfolgt werde, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, sei festzustellen, dass Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern nur das Ergebnis einer bestimmten Maßnahme beschreibe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Veröffentlichung überhaupt geeignet für diesen Zweck sei, denn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verneine eine Verbesserung der Kontrolle der verwendeten Mittel und die Verhütung von Unregelmäßigkeiten durch diese Maßnahme. Es bestünden andere Kontrollmechanismen.

Jedenfalls, so das Gericht, stehe die Veröffentlichung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, denn eine Veröffentlichung sei nicht wirklich erforderlich. Der EuGH habe in einem ähnlichen Rechtsstreit bereits entschieden, dass der Zweck der Transparenz auch erreicht werden könne, indem die Informationen nur den Kontrollorganen mitgeteilt oder die Gesamtbeträge veröffentlicht würden.

Auch sei für das Gericht nicht erkennbar, warum die Veröffentlichung im Internet erfolgen müsse, denn dieses Vorgehen gehe weit über das hinaus, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Die Daten seien weltweit einsehbar, nicht nur in der Europäischen Union, und könnten auch nicht, wie die Verordnung selbst es vorsehe, vollständig nach 2 Jahren aus dem Internnet entfernt werden, da dies technisch nicht umsetzbar sei. Zwar würden die Daten auf der Homepage nach zwei Jahren gelöscht, die Speicherung der Informationen durch andere Webdienste könne aber weder verhindert noch rückgängig gemacht werden.

Schließlich sei die Veröffentlichung im Internet zur Information des Bürgers nicht geeignet, da diese höchstens einen minimalen Informationswert für den interessierten Durch-schnittsbürger besitze. Auch würden diejenigen Bürger, die sich im Internet informieren wollten, gezwungen, sich einer Vorratsdatenspeicherung auszusetzen, welche ebenfalls unverhältnismäßig im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Wiesbaden

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