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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.04.2019
- 3 K 1696/15.WI -
Konsum vom Korrosionsschutzmittel über das Trinkwasser kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden
Anerkennung eines Dienstunfalls setzt genaue zeitliche Benennung des Tages des Unfallereignisses voraus
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser die Anerkennung eines Dienstunfalls durch die Aufnahme des mit nicht für Trinkwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittels ST-DOS K-310 über das Trinkwasser des Behördenzentrums "Schiersteiner Berg" erreichen wollte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Behördenzentrum "Schiersteiner Berg" sind das Hessische Sozialministerium, das Landeskriminalamt und die Finanzämter Wiesbaden I und II untergebracht. Jedenfalls seit Februar 2013 bis Februar 2015 wurde das
Für Anerkennung eines Dienstfalls ist genaue zeitliche Benennung des Unfallereignisses notwendig
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG die genaue zeitliche Benennung des Tages erforderlich sei, an dem das Unfallereignis eingetreten sei, das den Körperschaden ausgelöst habe. An einer solchen konkreten Bezeichnung durch den Kläger fehle es.
Einlagerung von Substanzen noch kein krankhafter Körperschaden
Im Übrigen sei bisher nicht erkennbar, welcher Körperschaden mit Krankheitswert durch die behauptete Einlagerung der Substanzen hervorgerufen worden sein sollte. Die Einlagerung selbst sei noch kein krankhafter Körperschaden. Auch sei hinsichtlich der Zahnfleischerkrankung und der veränderten Blutwerte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang mit einem konkreten Unfallereignis dargetan.
Aufnahme des belasteten Trinkwassers keine dienstliche Tätigkeit
Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der
§ 36 Abs. 1 und 3 HBeamtVG:
(1)
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die
(3) Erkrankt eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27296
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