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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.11.2012
3 K 1023/12.WI, 3 K 1024/12.WI, 3 K 1025/12.WI, 3 K 1026/12.WI, 3 K 1027/12.WI und 3 K 1110/12.WI -

Feuerwehrmänner haben Anspruch auf Entschädigung für zu viel geleistete Arbeit

Klage der Feuerwehrmänner nur zum Teil erfolgreich – Entschädigungsansprüche für zu viel geleistete Arbeit weitgehend verjährt

Feuerwehrbeamte der Stadt Wiesbaden haben Anspruch auf eine Entschädigungsleistung für zu viel geleistete Arbeit von 90 Stunden im Jahr. Der Geldbetrag orientiert sich nach dem jeweiligen Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung. Bereits gezahlte Beträge der Stadt sind abzuziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Feuerwehrmänner hatten von ihrem Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung der europarechtlichen Arbeitszeitrichtlinien begehrt. Während danach die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden in der Woche liegt, mussten die Wiesbadener Feuerwehrbeamten bis Ende 2009 unter Einrechnung des Bereitschaftsdienstes 50 Wochenstunden Dienst tun. Die Stadt hatte im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich mit zwei ihrer Beamten allen Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr einen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 im Umfang von 5 Stunden monatlich gezahlt. Hiermit waren die Kläger nicht einverstanden, da bei ihnen Krankheits- und sonstige Abwesenheitszeiten abgezogen worden waren. Sie forderten anfangs Gleichbehandlung mit den beiden Beamten, denen in dem gerichtlichen Vergleich eine Abgeltung ohne entsprechende Abschläge zugestanden worden war. Später änderten und erweiterten sie im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 – C-429/09 – ihr Begehren und machten einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend und zwar rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Dezember 1996.

Gericht spricht Klägern Entschädigung in Form von Geld zu

Das Verwaltungsgericht gab nun den Klagen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 statt und verpflichtete die Stadt Wiesbaden den Klägern für die zu viel geleistete Arbeit von 90 Stunden im Jahr Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Dabei sind die von der Stadt bereits gezahlten Beträge in Abzug zu bringen.

Ansprüche der Kläger weitgehend verjährt

Hinsichtlich des weit überwiegenden Zeitraums vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2006 blieben die Klagen demgegenüber erfolglos. Insoweit hatte sich die Stadt auf Verjährung berufen. Dem folgte das Gericht. Das Gericht führte zur Begründung seines Urteils aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Seit Ende 2000 hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte. Eine Hemmung der Verjährung sei erst durch die Klageänderung im Jahre 2010 eingetreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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