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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.09.2007
3 E 980/07 -

Fraktionsmitglied einer Gemeindevertretung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden

Ausschluss eines Fraktionsmitglieds aus der CDU-Fraktion einer Gemeindevertretung rechtswidrig

Eine Fraktion in einer Gemeindevertretung kann ein Mitglied nur bei einem wichtigen Grund ausschließen, z.B. bei der Abweichung in zentralen Fragen, auf die sich der politischen Konsens bezieht, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden. Die Kritik eines Fraktionsmitglieds an einem Mitglied im Deutschen Bundestag ist kein wichtiger Grund für einen Ausschluss.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat festgestellt, dass der Ausschluss eines Mitglieds der CDU-Fraktion der Gemeindvertretung in Hohenstein rechtswidrig gewesen ist. Gleichzeitig hat das Gericht die CDU-Fraktion per Eilbeschluss (3 G 979/07) verpflichtet, dem ausgeschlossenen Fraktionsmitglied ab sofort bis zum Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils die Rechte aus der Fraktionsmitgliedschaft wieder einzuräumen.

Das ausgeschlossene Fraktionsmitglied der CDU hatte sich gegenüber den Medien dahingehend geäußert, das Mitglied des deutschen Bundestages, Herr Willsch (CDU), sei politisch nicht mehr tragbar. Herr Willsch, der auch CDU-Kreisvorsitzender ist, führe entgegen der CDU-Beitragssatzung keinen Mandatsbeitrag an die Partei ab.

Die CDU-Fraktion hatte ihrem Mitglied daraufhin schriftlich mitgeteilt, seine öffentliche Kritik an Herrn Willsch sei parteischädigend. Gleichzeitig forderte die Fraktion ihr Mitglied auf, sich bei Herrn Willsch zu entschuldigen, andernfalls solle das Fraktionsmitglied sein Mandat in der Gemeindevertretung in Hohenstein niederlegen. Am 19.07.2006 beschloss die CDU-Fraktion den Ausschluss des Klägers. In dem Begründungsschreiben für den Ausschluss wurde ausgeführt, die öffentlichen Anschuldigungen des Klägers in Bezug auf Herrn Willsch stellten einen groben Verstoß gegen die Interessen der CDU Hohenstein dar. Das Verhalten des Klägers in dieser Angelegenheit habe das Vertrauen zu dem Kläger derart erschüttert, dass der Ausschluss aus der Fraktion zu veranlassen sei.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des ausgeschlossenen Fraktionsmitglieds festgestellt, dass der Ausschluss aus der Fraktion rechtswidrig sei. Voraussetzung für einen Ausschluss sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn ein Fraktionsmitglied durch eine Abweichung in zentralen Fragen, auf die sich der politische Konsens beziehe, das Vertrauensverhältnis nachhaltig störe und damit einer weiteren Zusammenarbeit den Boden entziehe. Bei der Kritik an Herrn Willsch handele es sich nicht um eine solche zentrale Frage. Überdies habe das Landgericht Berlin auch festgestellt, dass es zutreffe, dass Herr Willsch die nach der Satzung abzuführenden Beiträge nicht erbringe. Die Kritik sei auch nicht allein durch den Kläger vorgetragen worden, sondern auch durch andere Mitglieder der CDU. Schließlich hätten die Äußerungen des Klägers auch keinen Bezug zur Arbeit der Fraktion.

Soweit nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens weitere Behauptungen seitens der Fraktionsvorsitzenden gegen den Kläger zur Begründung des Fraktionsausschlusses vorgenommen worden seien, seien diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Zum einen habe die Fraktion ihren Ausschluss aus der Fraktion nur mit den Äußerungen des Klägers in Bezug auf Herrn Willsch begründet. Zum anderen sei dem Kläger auch keine Möglichkeit gegeben worden, sich vor Ausspruch des Fraktionsausschlusses mit diesen Gründen auseinanderzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Wiesbaden vom 25.09.2007

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