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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 03.09.2009
- 2 K 1128/08 We -
VG Weimar: Erhebung von Hochschulverwaltungskostenbeitrag zulässig
Höhe des Beitrages steht in keinem Missverhältnis zu Verwaltungsdienstleistungen
Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages ist nach § 4 Thüringer Hochschulgebühr- und entgeltgesetz rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage eines Studenten gegen den von ihm geforderten Hochschulverwaltungskostenbeitrag nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.
VG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bedarf die Erhebung sogenannter Vorzugslasten wie
Beitragserhebung setzt keine Zweckbestimmung im Einzelnen voraus
Die Beiträge stehen den Hochschulen zu 50 Prozent zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, die anderen 50 Prozent fließen in den Landeshaushalt. Insoweit gilt das Gesamtdeckungsprinzip des § 8 Landeshaushaltsordnung, wonach alle Einnahmen für die Deckung aller Ausgaben dienen. Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt – entgegen der Ansicht des Klägers – keine vorherige Zweckbestimmung im Einzelnen voraus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2009
Quelle: ra-online, VG Weimar
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Dokument-Nr. 8411
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