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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 03.09.2009
2 K 1128/08 We -

VG Weimar: Erhebung von Hochschulverwaltungskostenbeitrag zulässig

Höhe des Beitrages steht in keinem Missverhältnis zu Verwaltungsdienstleistungen

Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages ist nach § 4 Thüringer Hochschulgebühr- und entgeltgesetz rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage eines Studenten gegen den von ihm geforderten Hochschulverwaltungskostenbeitrag nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

VG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bedarf die Erhebung sogenannter Vorzugslasten wie Gebühren und Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Der Abgabenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber verfolgt. Diesen Voraussetzungen sind mit der Regelung in § 4 Thüringer Hochschulgebühren- und entgeltgesetz gegeben. Es ist, so das Gericht, auch nicht erkennbar, dass die Höhe des Beitrages in einem groben Missverhältnis zu den genannten Verwaltungsdienstleistungen steht.

Beitragserhebung setzt keine Zweckbestimmung im Einzelnen voraus

Die Beiträge stehen den Hochschulen zu 50 Prozent zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, die anderen 50 Prozent fließen in den Landeshaushalt. Insoweit gilt das Gesamtdeckungsprinzip des § 8 Landeshaushaltsordnung, wonach alle Einnahmen für die Deckung aller Ausgaben dienen. Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt – entgegen der Ansicht des Klägers – keine vorherige Zweckbestimmung im Einzelnen voraus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2009
Quelle: ra-online, VG Weimar

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Dokument-Nr.: 8411 Dokument-Nr. 8411

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