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Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 08.06.2009
- 2 E 682/09 We -
VG Weimar: Verspäteter Schüler darf an Wiederholungsprüfung teilnehmen
Ausschluss von Prüfung nicht in Schuldordnung verankert und somit nicht gerechtfertigt
Ein Schüler, der am Tag seiner Abiturprüfung zu spät in der Schule erscheint, darf nicht gänzlich von der Prüfung ausgeschlossen werden. Er hat dann das Recht auf eine Wiederholungsprüfung. Dies hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden.
Der Schüler war zu seiner Abiturprüfung verspätet erschienen und daraufhin durch die Prüfungskommission von der weiteren
Keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Prüfung in der Schulordnung
Das Verwaltungsgericht Weimar hielt den Eilantrag für zulässig und begründet. Die Prüfungskommission habe den Schüler von der
Gefahr des Täuschungsversuchs kein überzeugendes Argument
Die Argumentation des Schulamts, dass bei einem verspäteten Prüfungsbeginn eines Schülers Täuschungen nicht wirksam verhindert werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht einleuchtend, warum Täuschungstatbestände gerade in einem solchen Fall erleichtert würden.
Eindruck, dass frühere Verspätungen Ausschlag für Prüfungsausschluss gegeben haben, erweckt
Das Gericht könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass vorliegend aus Verärgerung über zuvor vorgekommene Verspätungen des Antragstellers bzw. über die näheren Umstände der
Erreichter Vorteil durch Nachprüfung
Dass dem Schüler aufgrund des vollständigen Ausschlusses von der weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2009
Quelle: ra-online, VG Weimar
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Dokument-Nr. 8456
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