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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 23.03.2012
5 L 259/12.TR -

Zuweisung eines Schülers an ein achtjähriges Gymnasium gegen den Willen der Eltern unzulässig

Verwaltungsgericht rügt Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts

Die Zuweisung eines Schulplatzes nach Abschluss der Grundschule an ein achtjähriges Gymnasium ist gegen den Willen der Eltern nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern des antragstellenden Schülers diesen aufgrund der Empfehlung der Grundschule an einem der neunjährigen Gymnasien in Trier angemeldet. Dort kam es zu einem Bewerberüberhang von insgesamt 50 Schülern, sodass der Schulleiter des Gymnasiums eine Auswahlentscheidung treffen musste, in der der betreffende Schüler nicht zum Zuge gekommen und auch nicht an eines der anderen drei neunjährigen Gymnasien in Trier verteilt worden ist. Mit der Begründung, dass dem in Pallien wohnenden Schüler der Weg zum Friedrich-Spee-Gymnasium, welches als achtjähriges Gymnasium in Ganztagsform („G8GTS“) geführt wird, zumutbar sei, wurde der Junge an dieses Gymnasium verwiesen.

Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen flächendeckende Einführung des achtjährigen Gymnasiums

Zu Unrecht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Die Zuweisung eines Schülers an ein so genanntes „G8GTS“ Gymnasium gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern, denen die Wahl der Schulart obliege, widerspreche den Zielvorgaben des Gesetzgebers und stelle sich aufgrund der gravierenden Unterschiede zwischen dem neunjährigen Regelgymnasium und dem ab der 7. Klasse zwingend in Ganztagsform zu führenden achtjährigen Gymnasium als Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts dar. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz habe sich aufgrund der in anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen bewusst gegen eine flächendeckende Einführung des achtjährigen Gymnasiums entschieden.

Gericht erklärt getroffene Auswahlentscheidung für rechtswidrig

Die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife nach acht Schuljahren sei vielmehr nur an bestimmten, regional verteilten und zwingend in Ganztagsform zu führenden Gymnasien möglich. Dabei sei es erklärter Wille des Gesetzgebers, die so genannte „G8GTS“ Gymnasien nicht als reguläre, sondern lediglich als Angebotsschulart einzuführen, sodass eine Zuweisung an ein derartiges Gymnasium gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern nicht möglich und die getroffene Auswahlentscheidung damit rechtswidrig sei. Diese müsse nun wiederholt und der Antragsteller an einem der vier neunjährigen Gymnasien in Trier aufgenommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 13276 Dokument-Nr. 13276

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