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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30.09.2009
- 5 K 341/09.TR -
Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet nicht zulässig
Vergnügungsstätte mit Spielfläche von über 100 qm nur in Kerngebiet zulässig
Die Errichtung eines Spielsalons in einem Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Stadt Trier einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Spielsalons mit einer Spielfläche von knapp 470 qm abgelehnt und dabei zur Begründung angeführt hatte, der Gebietscharakter der Umgebung entspreche dem eines Mischgebiets, in dem die Errichtung einer derartigen
Zulassung von Vergnügungsstätten in Mischgebiet nur in Ausnahmen
Die Richter teilten die Auffassung der Stadt und führten zur Begründung insoweit aus, die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens diene neben der gewerblichen Nutzung auch dem Wohnen, sodass die Voraussetzungen für ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 8638
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