wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.05.2012
5 K 1511/11.TR -

Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich unzulässig

Gesonderte gesetzgeberische Privilegierung für Photovoltaikanlagen nicht gegeben

Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich stellt kein im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches privilegiertes Vorhaben dar und ist daher unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Eigentümer eines im Außenbereich von Konz-Könen gelegenen Grundstücks, dessen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer ca. 4.500 qm große Freiflächen-Photovoltaikanlage von der Verbandsgemeinde Konz mit der Begründung abgelehnt worden war, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Wasserwirtschaft gefährde.

Geplantes Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und gefährdet Wasserwirtschaft

Zu Recht, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung würden von den einschlägigen Privilegierungstatbeständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Insoweit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Standortgebundenheit, da Photovoltaikanlagen ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, beispielsweise auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar seien. Photovoltaikanlagen hätten im Gegensatz zu Windenergieanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen keine gesonderte gesetzgeberische Privilegierung erfahren. Im konkreten Fall komme darüber hinaus auch eine Zulassung als „sonstiges Vorhaben“ nicht in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der diesen Bereich als Sukzessionsfläche für den Naturhaushalt darstelle und beeinträchtige den Hochwasserschutz, da ein Teil des Grundstücks als Retentionsfläche im Falle eines Hochwassers diene.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13670 Dokument-Nr. 13670

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13670

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung