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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2012
- 3 K 195/12.TR -
Kinderpornographie: Polizeibeamtem wird Ruhegehalt aberkannt
Achtungs- und vertrauensunwürdig Verhalten des Beamten schädigt Ansehen der Polizei
Einem Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, sich zuvor jedoch aufgrund des Verschaffens und des Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht hat und sich damit achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
In dem vorzuliegenden Fall sah es das Verwaltungsgericht Trier als erwiesen an, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht hat, indem er seit 2005 in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung
außerdienstliches ausgeben als "Therapeut" zur Knüpfung sexueller Kontakte zu Frauen erreicht nicht Schwelle zum Dienstvergehen
Der seitens des Landes erhobene weitere Vorwurf, der Beamte habe als "Therapeut", "Heiler" bzw. "Geistheiler" Kontakt zu hilfesuchenden Frauen geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung des aus der vorgegebenen Therapeuteneigenschaft resultierenden Vertrauensverhältnisses zu sexuellen Kontakten genähert habe, stelle sich zwar als moralisch verwerfliches Vorgehen dar, beschränke sich jedoch auf die private Lebensführung und erreiche als außerdienstliches Verhalten nicht die Schwelle zum Dienstvergehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Kinderpornografie-Besitz ist für Beamte nicht zwingend Entlassungsgrund - auch nicht für Lehrer
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.2010
[Aktenzeichen: BVerwG2 C 5.10/ BVerwG2 C 13.10]) - BGH: Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen des Verschaffens kinderpornographischer Schriften rechtskräftig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2010
[Aktenzeichen: 1 StR 414/10])
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Dokument-Nr. 14082
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