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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29.11.2016
3 K 1138/16.TR -

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit zulässig

Verstoß gegen unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote rechtfertigt Dienstentfernung

Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Justiz­vollzugs­beamten, der vom Amtsgericht Wittlich rechtskräftig wegen Bestechlichkeit in drei Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, aus dem Dienst entfernt.

Der im Jahr 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Beamte, dessen Probezeit zweimal verlängert worden ist, weil er die erforderliche Distanz zu den Gefangenen nicht immer gewahrt und sich als teilweise leicht manipulierbar gezeigt hatte, wurde im Jahr 2013 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. In der Folgezeit unterhielt er weiterhin Kontakte zu Familienangehörigen und Bekannten von Gefangenen und überbrachte letzteren Päckchen mit Zigaretten/Tabak/Kaffee/Süßigkeiten und im Falle eines wegen Drogendelikten einsitzenden Gefangenen ein mit Haschisch präpariertes Lakritzpäckchen, wobei er von der Manipulation dieses Päckchens jedoch nichts wusste. Als Gegenleistung nahm er einmal 20 Euro und einmal ein Päckchen Lakritz an.

Land klagt auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Nachdem der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom Juni 2014, das seit April 2015 rechtskräftig ist, verurteilt worden war und im laufenden Disziplinarverfahren das fortwährende Unterhalten von weiteren Kontakten zu Familienangehörigen nachgewiesen werden konnte, hat das klagende Land im April 2016 Klage auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.

VG bejaht Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Das Verwaltungsgericht Trier bejahte eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst und führte zur Begründung aus, dass der Beamte durch die strafrechtlich abgeurteilte Bestechlichkeit in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln, sowie durch das fortlaufende Unterhalten von Kontakten zu Angehörigen und Bekannten von Strafgefangenen, von denen er Gegenstände angenommen und an Gefangene weitergeleitet habe, gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen habe. Durch die strafgerichtliche Verurteilung habe er eine außerordentlich schwere Ansehens- und Vertrauenseinbuße bewirkt und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe und in welcher Art Bestechungsvorteile geflossen seien. Ferner habe er wiederholt und beharrlich gegen seine dienstlichen Kernpflichten, hier das Distanzwahrungsgebot, verstoßen, obwohl ihm während der verlängerten Probezeit bereits mehrfach die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsbelange im Strafvollzug vor Augen geführt worden seien und seine Verbeamtung auf Lebenszeit zweimal habe hinausgeschoben werden müssen. Dennoch habe er sich unmittelbar nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abermals nachhaltig uneinsichtig gezeigt und sein eigenes Verständnis von Nähe und Distanz walten lassen, indem er sich nicht nur bereit erklärt habe, auf Anfrage Kontakte zu Angehörigen und Bekannten von Gefangenen aufzunehmen und Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt einzuschmuggeln, sondern er sich offenkundig vielfach auch von sich aus angeboten habe, als Kontaktperson und Schmuggler tätig zu werden. Dadurch, dass seine Bedenkenlosigkeit von einem Gefangenen letztlich zum Einschmuggeln von Betäubungsmitteln bewusst ausgenutzt worden ist, habe sich die zu vermeidende Gefahr des völligen Distanzverlustes abermals nachhaltig realisiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 23599 Dokument-Nr. 23599

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