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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.05.2010
- 2 K 58/10.TR -
Keine Steuerfreiheit für Haltung eines "Geflügelwachhundes"
Betriebliche Notwendigkeit für Hundehaltung nicht gegeben
Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Halters eines American Staffordshire Terriers, der sich darauf berief, den
Geflügelzucht auch ohne Hundehaltung möglich
Die für die
Effektivere Zaunanlagen bei Kampfhundehaltung ohnehin nötig
Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der
Gericht knüpft an bisherige Rechtsprechung an
Das Gericht knüpfte mit seiner Entscheidung unmittelbar an sein Urteil vom 1. Oktober 2009 an, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier
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Dokument-Nr. 9710
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