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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.05.2010
2 K 58/10.TR -

Keine Steuerfreiheit für Haltung eines "Geflügelwachhundes"

Betriebliche Notwendigkeit für Hundehaltung nicht gegeben

Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Halters eines American Staffordshire Terriers, der sich darauf berief, den Hund zum Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen und Mardern zu benötigen.

Geflügelzucht auch ohne Hundehaltung möglich

Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung für den Betrieb sahen die Richter des Verwaltungsgerichts Trier jedoch nicht als gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden.

Effektivere Zaunanlagen bei Kampfhundehaltung ohnehin nötig

Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.

Gericht knüpft an bisherige Rechtsprechung an

Das Gericht knüpfte mit seiner Entscheidung unmittelbar an sein Urteil vom 1. Oktober 2009 an, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes abgewiesen worden war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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Dokument-Nr.: 9710 Dokument-Nr. 9710

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