wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.03.2010
1 L 87/10.TR -

VG Trier: Zurückstellung vom Wehrdienst – Schulische Ausbildung geht vor

Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes schließt auch Freistellung für schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg ein

Auch Wehrpflichtige, die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben, sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde.

VG Trier: Begonnene Ausbildung rechtfertigt Zurückstellung

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, VG Trier

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abschuss | Ausbildung | Schule | Wehrdienst | Zurückstellung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9428 Dokument-Nr. 9428

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9428

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung