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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 05.09.2011
- 1 L 1120/11.TR -
VG Trier: Waffenbesitzkarte ist bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen
Inhaber der Waffenbesitzkarte verstößt gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes
Eine Waffenbesitzkarte ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn deren Inhaber gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und mithin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, Inhaber einer
Schießpunkte und Schießwinkel des neuen Wildgatters hätten zunächst durch Sachverständigen bestimmt werden müssen
Zu Recht, führten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier aus. Der Antragsteller habe dadurch gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, dass er ohne die erforderliche Schießerlaubnis zwei Schüsse in das neue Wildgatter abgegeben habe. Aus dem früheren Verfahren hätte ihm bewusst sein müssen, dass es der vorherigen Bestimmung des neuen Geländes durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Zudem fehle ein Bedürfnis für das Besitzen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Widerruf von Waffenbesitzkarten bei "Altbesitz" zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 24.06]) - Schüsse auf entlaufene Kuh: Entziehung des Jagdscheins rechtmäßig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010
[Aktenzeichen: 21 ZB 10.444]) - Schon ein missbräuchlicher Schuss eines Jägers kann dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 01.09.2006
[Aktenzeichen: 5 E 543/06 (3)])
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Dokument-Nr. 12302
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