wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.12.2010
1 K 202/10.TR -

VG Trier: Keine Wechselschichtzulage für städtische Feuerwehrbeamte

Dienst der Feuerwehrbeamten unterliegt keiner ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus, der Wechselschichtzulage rechtfertigt

Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht keine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter geklagt, der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die so genannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung in Höhe von 102 Euro monatlich.

Geleisteter Dienst erfüllt nicht geforderte Voraussetzung für Anspruch auf Wechselschichtzulage

Zu Unrecht, wie die Richter des Verwaltungsgerichts Trier jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Erschwerniszuschlag | Feuerwehr | Schichtarbeit | Zulage

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10696 Dokument-Nr. 10696

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10696

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung