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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 31.07.2012
1 K 180/12.TR -

Behörde durfte NPD Versammlung wegen Provokationswirkung um einen Tag verlegen

Keine NPD-Versammlung am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus

Die angeordnete Verlegung einer für den 27. Januar 2012 angekündigten Versammlung der NPD unter dem Motto "Von der Finanz- zur Eurokrise - Zurück zur D-Mark" auf den 28. Januar 2012 wurde nunmehr auch im Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht Trier bestätigt.

Das dem Klageverfahren vorangegangene Eilverfahren war erfolglos geblieben, ebenso das vor dem OVG Rheinland-Pfalz geführte Beschwerdeverfahren und ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag beim Bundesverfassungsgericht.

Veranstaltung am offiziellen Tag des Gedenkens der Opfer provokant

Das Gericht bestätigte ihre bereits im Eilverfahren vertretene Auffassung, dass von der geplanten Veranstaltung am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus eindeutig Provokationswirkungen ausgingen, die dem sittlichen Empfinden der Bürgerinnen und Bürger zuwider liefen. Schon von der Terminswahl ginge eine Provokationswirkung aus, die dadurch verstärkt würde, dass die Klägerin auffallend häufig Versammlungen zu aktuellen politischen Themen an Gedenktagen oder historisch belasteten Tagen anmelde. Zudem verstärke die zeitliche und örtliche Kollision der angemeldeten Versammlung mit dem an diesem Tage durchgeführten Rundgang "Stolpersteine" die Provokationswirkung. Gleiches gelte im Hinblick auf die angemeldeten Hilfsmittel, insbes. der Verwendung von Fahnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht

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