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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.11.2014
- 1 K 1456/14.TR -
Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen Sohn
Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall befanden sich ein Bundesbeamter und seine Ehefrau seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der
Beihilfevorschriften sehen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor
Die hiergegen erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stellten fest, dass die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge
Auch aus fehlerhafter Kostenübernahme lässt sich kein Anspruch für zukünftige Fälle ableiten
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Beamtenbeihilfe: Leistungsausschlüsse und -beschränkungen ohne Härtefallregelung unwirksam
(Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 12.06.2014
[Aktenzeichen: 6 K 492/13; 6 K 760/13]) - Beamter hat Anspruch auf Beihilfen für ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner Tochter
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.04.2014
[Aktenzeichen: 1 K 1018/13.NW])
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Dokument-Nr. 19219
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