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Ein Verbot zur Durchführung von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
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Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall- und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit darstelle.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts Trier nicht an. Die Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden, europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der Genehmigungspflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen werden könne. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Eine Unverhältnismäßigkeit könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin freilich unbenommen, bei fehlender bedarfsgerechter Versorgung unter Einreichung der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung der inländischen Genehmigung zu stellen.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.03.2010.
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Quelle: ra-online, VG Trier
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