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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.10.2008
9 K 1476/08 -

Rücknahme der Ernennung zum Polizisten wegen arglistiger Täuschung - Fragen zur Krankengeschichte müssen korrekt beantwortet werden

Fragen waren zulässig

Die an einen Polizeibewerber gerichteten Fragen nach einer Operation, einem Kranken- und Kuraufenthalt verstoßen weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Beantwortet der Bewerber diese Fragen wahrheitswidrig, rechtfertigt dies die Rücknahme seiner Ernennung. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage eines Polizeimeisteranwärters gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Rücknahme seiner Ernennung abgewiesen.

Der Kläger bewarb sich Anfang 2005 um die Aufnahme in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg. Dabei gab er beim Ausfüllen des Fragebogens zur Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit auf die Frage, ob er durch einen Unfall Verletzungen (z. B. Gehirnerschütterungen, Schädelbruch) erlitten habe, an: "nur Platzwunde am Kopf vor über 10 Jahren“. Weiter gab er auf entsprechende Fragen an, er sei nie in seinem Leben operiert und nie in einem Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung behandelt worden. In Wahrheit hatte der Kläger 1995 durch einen Schlag mit einem Baseballschläger eine Hirnblutung und -quetschung erlitten. Er hatte deswegen dreieinhalb Wochen im Krankenhaus gelegen und war anschließend sechs Monate in stationärer, weitere 1 1/2 Jahre in einer ambulanten Rehabilitation gewesen. Das Bereitschaftspolizeipräsidium nahm deshalb im April 2007 die (im März 2006 erfolgte) Ernennung des Klägers zum Polizeimeisteranwärter zurück, da ihm die erforderliche medizinische und charakterliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst fehle. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, er habe keine Täuschung beabsichtigt und zahlreiche Dokumente würden hinreichend belegen, dass er schon seit langem wieder vollständig gesund und sogar besonders fit sei.

Fragen waren zulässig

Die 9. Kammer hat die Klage abgewiesen, da der Kläger seine Ernennung durch arglistige Täuschung, nämlich mittels wahrheitswidriger Angaben, herbeigeführt hat. Die falsch beantworteten Fragen seien in der konkreten Situation zulässig gewesen, denn die Prüfung des Gesundheitszustands eines Ernennungsbewerbers in den Polizeivollzugsdienst sei in besonderer Weise geboten. Die Fragen nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt und einem Kuraufenthalt ohne zeitliche Beschränkung verstießen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, wie jene, welche beim Kläger vermutlich vorgelegen habe, sei schon keine Behinderung im Sinne des § 1 AGG. Die Fragen verstießen auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. So würden die Fragen in einer Situation gestellt, in der der Betroffene sich aus freien Stücken für einen bestimmten Beruf bewerbe. Weiter bildeten die genannten Fragen regelmäßig nur Anhaltspunkte für weitere Untersuchungen. Ein ausreichender Datenschutz sei auch gewährleistet, da die Weitergabe der bei der Untersuchung - einschließlich der dazugehörigen Befragung - gewonnenen Erkenntnisse an Dritte, also auch an den künftigen Dienstherrn, von der Zustimmung des Bewerbers abhängig sei, denn auch der Amtsarzt unterliege der ärztlichen Schweigepflicht. Durch die arglistige Täuschung habe der Kläger auch seine Ernennung herbeigeführt, denn die Behörde hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu jenem Zeitpunkt Abstand genommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.11.2008

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Dokument-Nr.: 6982 Dokument-Nr. 6982

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