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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.04.2012
- 4 K 897/12 -
Pflegeheim muss auch zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einsetzen
Bloße Nachtbereitschaft genügt nicht
In Heimen mit pflegedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt u.a. eine Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte mit 38 Einzelzimmern. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis gab der Antragstellerin im Januar 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einzusetzen. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos.
Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters ist nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte in seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen aus, dass in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern wie das der Antragstellerin nach dem Landesheimgesetz auch
Vor allem Schwerstpflegebedürftige bedürften täglicher Hilfe rund um die Uhr
Abgesehen davon seien im Heim der Antragstellerin schwerstbehinderte Menschen untergebracht, die vorwiegend nicht nur leicht pflegebedürftig seien. Schwerstpflegebedürftige bedürften täglich rund um die Uhr, auch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 14059
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