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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2007
4 K 4807/07 -

Baden-Württemberg: Einhaltung eines Rauchverbots in Festhalle kann nicht per Eilantrag durchgesetzt werden

Gericht weist Antrag aus formalen Gründen ab

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag zweier Bürger, die ein Rauchverbot in einer Festhalle erwirken wollten, abgewiesen. Ein solcher Antrag könne nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, entschied das Gericht. Ein Eilantrag könne nur gestellt werden, wenn dies für einen effektiven Rechtsschutz notwendig sei und ansonsten unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden. Das sei hier nicht der Fall. Die Antragsteller könnten auch mal an die frische Luft gehen.

Der Eilantrag zweier Bürger gegen die Stadt Lauda-Königshofen mit dem Ziel, dass während der vom 14.09. bis 23.09.2007 stattfindenden Königshöfer Messe in der bewirtschafteten Festhalle (Tauber-Franken-Halle) das grundsätzliche Rauchverbot des Landesnichtrauchergesetzes beachtet wird, bleibt aus formalen Gründen ohne Erfolg.

Mit ihrem am 03.09.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wehrten sich die Bürger (Antragsteller) gegen die Entscheidung des Bürgermeisters von Lauda-Königshofen, dass in der Festhalle während der Königshöfer Messe geraucht werden darf. Sie beriefen sich auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Regelungen des seit 01.08.2007 in Kraft getretenen Landesnichtraucherschutzgesetzes. Sie gaben an, bei Nikotineinwirkung litten sie unter Atemnot, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Beim Besuch der Messehalle sähen sie sich durch die zu erwartende Rauchbelästigung beeinträchtigt.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Im Wege einer einstweiligen Anordnung könne das Gericht grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung treffen und durch seine Entscheidung nicht in vollem Umfang den Antragstellern bereits das gewähren, was nur in einem Hauptsacheverfahren - also im Klageverfahren - zu erreichen wäre, und damit die Hauptsachentscheidung vorwegnehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des grundgesetzlich verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz notwendig sei, da die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären. Dies sei hier nicht erkennbar. Denn es sei nicht festzustellen, dass die den Antragstellern drohenden Nachteile, die sie beim Besuch der Festhalle, in der geraucht werde, erlitten, ihre gesundheitlichen Interessen in einem Ausmaß beeinträchtigten, dass das von ihnen begehrte Rauchverbot auszusprechen wäre.

Nur leichte Unpässlichkeiten - Antragsteller sollen an die frische Luft gehen

Der stundenweise Besuch der bewirtschafteten Festhalle möge zwar dazu führen, dass es bei ihnen zu Atemnot, Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten komme. Dabei handele es sich jedoch nicht um schwerwiegende Gesundheitsschäden, sondern um leichte Unpässlichkeiten, denen die Antragsteller entgehen könnten, indem sie entweder kurz hinausgingen, um frische Luft zu bekommen, oder indem sie ihre Anwesenheitszeiten in der Halle verkürzten.

Die Frage, ob die Umdekorierung einer Festhalle mit Stoff bzw. deren Ausstattung mit Biertischgarnituren diese zu einem Bier-, Wein- oder Festzelt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landesnichtraucherschutzgesetzes umwandelt, ist vom Gericht ausdrücklich offen gelassen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.09.2007

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Dokument-Nr.: 4903 Dokument-Nr. 4903

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