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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.10.2011
4 K 2413/11 und 4 K 2414/11 -

Mitnahme von Geschäftunterlagen aus Geschäftsräumen im Rahmen einer gewerberechtlichen Nachschau rechtswidrig

Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen nur an Ort und Stelle in den Geschäftsräumen zulässig

Die Mitnahme von Geschäftunterlagen aus den Geschäftsräumen eines Spielhallenbetreibers und seines Steuerberaters durch Bedienstete der Gewerbebehörde der Stadt ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. An einem Abend im Juni 2011 führte die Gewerbebehörde der Stadt Stuttgart eine gewerberechtliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Klägerin und ihres (ebenfalls klagenden) Steuerberaters durch. Dabei nahmen Bedienstete der Gewerbebehörde nach einigem Hin und Her acht Aktenordner Geschäftsunterlagen der Klägerin und einen Ordner aus den Räumen des Steuerberaters mit. Nach weinigen Tagen gab die Stadt die Ordner wieder zurück.

Kläger halten Mitnahme der Aktenordner für rechtswidrig

Hiergegen erhoben die Klägerin und ihr Steuerberater Klage, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Stadt nicht berechtigt war, die Aktenordner aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Ordner ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen mitgenommen worden seien. Die Mitnahme der Aktenordner sei rechtswidrig gewesen, weil nach der hier maßgebenden Vorschrift der Gewerbeordnung nur die Einsicht in Unterlagen in den Geschäftsräumen, nicht aber die Mitnahme von Unterlagen erlaube. Bei einem Steuerberater sei eine Nachschau ohnehin unzulässig.

Herausgabe der Ordner erfolgte durch Druckausübung seitens der Bediensteten der Stadt nicht tatsächlich freiwillig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Klägern Recht und erklärte die Mitnahme der Geschäftsunterlagen für rechtswidrig. Nach der Gewerbeordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GewO) sei die Stadt Stuttgart nicht befugt gewesen, diese aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Die Einsichtnahme könne nur an Ort und Stelle, also nur in den Geschäftsräumen des Betroffenen erfolgen. Die Mitnahme der Ordner sei auch nicht - wie die Stadt meine - dadurch gerechtfertigt gewesen, dass diese freiwillig herausgegeben worden wären. Denn der Bedienstete der Stadt habe im gesamten Verlauf der Nachschau den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei berechtigt, geschäftliche Unterlagen auch gegen den Willen des Gewerbetreibenden mitzunehmen und dies mit Hilfe der Polizei zu erzwingen. Die daraufhin erfolgte Herausgabe der Ordner sei damit nicht freiwillig gewesen, denn sie sei unter Androhung von Zwang erfolgt. Da eine gewerberechtliche Nachschau nur in Geschäftsräumen des Betroffenen vorgenommen werden könne, sei auch eine Nachschau bei dem Steuerberater der Klägerin, bei dem sich weitere Geschäftsunterlagen der Klägerin befunden hätten, nicht möglich. Auch werde dadurch das Steuergeheimnis durchbrochen und das dem Steuerberater zustehende Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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