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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014
3 K 4897/13 -

Ermäßigter Rundfunkbeitrag für behinderte Menschen mit Merkzeichen RF rechtmäßig

Behinderte Menschen mit Merkzeichen RF waren früher von der Rundfunkgebühr gänzlich befreit

Die am 1.1.2013 eingeführte Erhebung eines ermäßigten Rundfunkbeitrags von Behinderten mit Merkzeichen "RF", die bis Ende 2012 von der alten Rundfunkgebühr befreit waren, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.

Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

Behinderte mit Merkzeichen RF konnten sich früher von der Rundfunkgebühr befreien lassen

Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen "RF" in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befreiungsregelungen geändert. Befreit sind weiterhin Hartz-IV-Bezieher, Asylbewerber oder auch Empfänger von Blindenhilfe. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "RF" müssen dagegen nun einen ermäßigten Beitrag (ein Drittel von 17,98 € ) zahlen.

Kläger verlangt Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Der schwerbehinderte (gehbehinderte) Kläger, der über das Merkzeichen "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis verfügt, war seit Mai 2005 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger machte geltend, wegen seiner Behinderung müsse ihm wie bisher der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen werden.

Der Kläger wandte sich außerdem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Er rügte auch eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung erfülle.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Den geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Verwaltungsgericht: Länder hatten für Rundfunkbeitrag die Gesetzgebungskompetenz

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz.

Verwaltungsgericht: Rundfunkbeitrag ist nicht einer Steuer gleichzusetzen

Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde (vgl. gleiche Rechtsauffassung: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; ebenso VG Bremen, Urteil v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 und 2 K 605/13). Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie der Kläger meint, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.

Gleichheitsgebot nicht verletzt

Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, zu pauschalieren und zu typisieren. Auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf - nur - ein Drittel sei rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag wie bis bisher könne der Kläger nicht fordern. Eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen würde verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Das Merkzeichen "RF" entspreche nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen und es sei sozial nicht geboten, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren.

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt

Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart (pm/pt)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

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Kommentare (3)

 
 
conny schrieb am 22.10.2014

lt.Pressinfo der Intendanten von ARD und ZDF v. 19.12.12 zahlen Heimbewohner ab 2013 KEINE Rundfunkgebühren, weil den "Bewohner von Pflegeheimen aufgrund ihrer Einschränkungen nachhaltig betreut werden müssen."..."keine soziale Härte entstehen zu lassen." Das RF bekommt man mit einer Schwerbeschädigung von mind. 80%. Wieso wird Heimbewohnern gesundheitliche Einschränkung zugebilligt und in der Häuslichkeit lebende, meist betreuten Schwerbehinderten nicht? Nun begab es sich, dass bis 31.12.13 die RF Inhaber staatlich anerkannte Unrechtler waren und mit diesem Urteil verwaltungsrechtlich seit dem 1.1.13 es " hierfür keinen sachlichen Grund..." mehr gibt. Richtig, denn Menschen sind keine Sache, die man per Gerichtsbeschluss auf Grund gesellschaftlicher Bedingungen und weil eine Befreiung von der Gebührenzahlung nicht mehr sozial geboten sind, wandelt. Zeig mir, wie Du mit Deinen Behinderten umgehst und Du verrätst wessen Geistes Kind Du bist!

Jürgen Kastrau schrieb am 14.10.2014

Als Ergänzung zu meinem anderen Kommentar, gibt es eigentlich sachliche Gründe dafür das Politiker Diäten in Höhe von 9082 Euro erhalten? Für was? Für eine dumme, an der Realität vorbeigehende Politik? Siehe IS, Ebola - die Gefahr haben wir verkannt -, Bundeswehr, Mindestlohn, BER nur um eine wenige zu nennen. Die Bezahlung dieser " Intelligenzinhaber " kollidiert mit dem Gleichheitssatz der restlichen Bevölkerung. Wo keine erkennbare Leistung ist gibt es auch keinen vernünftigen Lohn außer bei der " Elite ". Und warum muss jeder Bürger für diesen Schrott den die öffentlich rechtlichen zur Zeit so senden auch noch bezahlen? Subventionieren von öffentlich ausgestrahltem " geistigen Dünnschiss " den niemand sehen will? Vorenthaltung von Informationen dafür Olympiade der Volksmusik, Soko ich könnte kotzen, Jauch im Gasometer, Will auch mal was sagen und andere Verblödungssendungen. Wer will die sehen und warum dafür bezahlen? Ich könnte auch meinen Hintern aus dem Fenster halten und dann dafür eine Zwangsabgabe der Bevölkerung einfordern. Mein Hintern ist nicht der schönste, das Programm aber auch nicht. Als logische Schlussfolgerung keiner will es sehen, no Kohle.

Jürgen Kastrau schrieb am 14.10.2014

Wenn ich in Urteilen schon immer lese irgendwas würde mit dem Gleichheitssatz kollidieren bekomme ich Kotzattacken. Was kollidiert denn nicht mit dem Gleichheitssatz wenn Politiker wer weiß welche Vergünstigungen wie z. B. keine Beiträge für die Rentenversicherung zahlen, freien Eintritt bei den Bayreuther Festspielen haben usw. . Problem in unseren Gerichten scheint zu sein, dass Richter der Ansicht sind nur ärmere Menschen müssen immer irgendwie mit allen in der Bevölkerung gleichgestellt sein während die sogenannte " Elite " von der Gleichstellung in den meistens Fällen ausgenommen ist. Da kollidieren weder Urteile wegen Steuerhinterziehung, Vergünstigungen die nicht nötig wären mit irgendwelchen Gleichstellung Belangen. Hauptsache die sogenannte " Elite " kann auf Kosten der Steuerzahler sich ihren " dicken Wanst " noch dicker fressen. Gleichstellung funktioniert immer nur in eine Richtung, nicht wahr sehr geehrte Richter?

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