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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014
3 K 1360/14 -

Auch Nurradiohörer muss vollen Rundfunkbeitrag zahlen

Wegfall der Ermäßigung für Nurradiohörer beim neuen Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Die am 1. Januar 2013 eingeführte Erhebung eines - vollen, nicht ermäßigten - Rundfunkbeitrags von Personen, die nur Radio hören (und keinen Fernseher besitzen), ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Eine Nurradiohörerin hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.

Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

Klägerin hört nur Radio

Die Klägerin war in der Vergangenheit (nur) mit einem Hörfunkgerät gemeldet und hatte die dafür anfallenden Rundfunkgebühren entrichtet. Sie zahlte dafür bis Ende 2012 monatlich nur 5,76 Euro. Die Rundfunkgebühren bis Ende 2012 betrugen monatlich 17,98 Euro und setzten sich aus der Radiogebühr (5,76 Euro) und der Fernsehgebühr (12,22 Euro) zusammen.

Klägerin muss statt früher 5,76 Euro jetzt 17,98 Euro monatlich zahlen

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, sie halte (weiterhin) nur ein Hörfunkgerät zum Empfang bereit und werde als "Nurradiohörerin" mit dem neuen Rundfunkbeitrag überproportional belastet. Gemäß dem neuem Rundfunkbeitrag muss sie jetzt 17,98 Euro monatlich bezahlen, ohne Rücksicht darauf, dass sie nur Radio höre.

Die Klägerin wandte sich außerdem gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Sie rügte auch eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber und machte geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung erfülle.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Den geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Rundfunkbeitrag keine Steuer / Marktanteile der öffentlich-rechtlichen Sender unbeachtlich für Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, die Klägerin meint, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.

Gleichheitsgebot nicht verletzt

Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, zu pauschalieren und zu typisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin "Nur-Radiohörer" sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen.

Meldeabgleich war gerechtfertigt

Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart (pm/pt)

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Kommentare (7)

 
 
Wolfgang aus Hohenlohe schrieb am 01.12.2014

Wie kann ein Richter die Augen davor verschliessen, dass dieses Austauschverhältnis zwischen möglichem Rundfunknutzer und Rundfunkanstalten eben kein Gegenleistungsverhältnis ist, es bestehen keine willensgesteuerten Rechtsbeziehungen, es ist nichts bestimmbar, nichts bestellt, alles nur fiktiv, die Situation ist identisch mit dem Austauschverhältnis bei Strassenbenutzung, keiner hat sie bestellt und doch werden sie benutzt, der Vorteilsausgleich erfolgt über Steuern und nicht über ein fiktives individuelles Gegenleistungsverhältnis . Ausserdem ist die Befugnis des Gesetzgebers, zu typisieren und zu generalisieren selbstverständlich nicht grenzenlos. Wenn dies dazu führt, dass kein Sondervorteil mehr typisiert, also dargestellt wird, sondern ein allgemeiner Vorteil, den jeder hat, mittelbar oder unmittelbar, dann verliert der Beitrag seine Berechtigung neben der Steuer. Der Rundfunkbeitrag führt in seiner allgemeinen ( untypischen ) Wirkung lückenlos an den Geldbeutel eines jeden Steuerbürgers. Wer gemeldet wohnt, ist Steuerbürger, hier ist was zu holen, das ist die Finanzierungsgarantie ! Man müsste eigentlich auch einmal fragen, ob zwischen privaten Sendern und Rundfunk nutzern nicht auch ein " Gegenleistungsverhältnis" besteht, sind die doof ? Die sind doch auch Teil der Gesamtveranstaltung Rundfunk !

Jürgen Kastrau schrieb am 14.10.2014

Prima Urteile die in Deutschland in der letzten Zeit von " Deutschen Gerichten " so gesprochen werden. Raucher Urteil, stinkende Pferdesalbe, Rundfunkbeitrag. Die Einführung des Beitrages sei rechtmäßig. Wir hatten doch schon mehrmals in Deutschland rechtmäßige Gesetze die sich im nachhinein als Unrecht heraus gestellt haben wenn auch manchmal mit Jahrzehnten Verspätung. Was ist denn an dieser Zwangsabgabe rechtmäßig? Dieses Verblödungsprogramm der öffentlich rechtlichen mit der Olympiade der Volksverblödung aus Bayern, Soko kotzt mich das an, Will auch mal was sagen, Islam Gelehrter im Berliner Gasometer und anderen geistigen Dünnschiss will doch nun wirklich niemand sehen. Bezahlen soll man allerdings schon weil die Elite der Politik ja immer mehr Kohle für die Gleichstellung braucht. Angemessene Bezahlung, mittlerweile 9082 Euro Diäten. für eine dumme und blöde Politik wie IS, Ebola - haben wir unterschätzt -, Mindestlohn - Vorlage für MC Doof und andere - , BER, nur um einige wenige zu nennen. Und mit der Gleichstellung funktioniert das ja auch recht gut: freier Eintritt für Politik und Prominenz in Bayreuth - kostet dem Steuerzahler 2,2 Millionen jährlich - , keine Beiträge in die Rentenversicherung und sonstige Vergünstigungen für eine sowieso überbezahlte Elite. Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag sondern reine Abzocke, im Mittelalter hätte man gesagt: Wegelagerer Zoll! Mir erschließt sich nicht in welchem Namen mittlerweile Deutsche Gerichte ihr Urteil sprechen. Eigentlich heißt es doch immer " Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil ". Welches Volk ist denn damit gemeint sehr geehrte Richter? Das Volk der Privilegierten, islamisch unterwanderten, Reichen oder wer? Rechtmäßig, ein großes Wort für klein denkende Menschen. Prima. Immer weiter so. Es wird der Tag kommen wo das Deutsche Volk von dieser Art von Rechtsbeugung die Schnauze voll hat!

Buchenau antwortete am 21.10.2014

Das sehe ich alles genauso. Es ist unverschämt und auch extrem undemokratisch, was einem mittlerweile da alles so als "Beitrag", "Gebühr", auch unter dem Deckmantel der dämlichen Argumentation irgendwelcher "Teilhabe" und "Nutzen" zugemutet wird. Und eine wie auch immer geartete Qualität besonders der allermeisten Fernsehbeiträge sucht man mit Sicherheit vergeblich. Ekelhaft! Unerträglich! Nur eines, befürchte ich, wird leider nie eintreten: daß eine nennenswerte Anzahl von Deutschen irgendwann die "Schnauze (so) voll hat", daß dies dann auch zu konkreter Veränderung in der Wirklichkeit führen könnte... Und dies ist mehr als schlimm!

Freiburgerin antwortete am 21.10.2014

Sehr gerne würde ich und sicherlich sehr viele etwas tun, um diese ungerechten Gebühren zu verhindern, habe bereits eine Petition unterschrieben und die Klägerin hat ja bewiesen, dass sie es nicht hinnehmen will. Leider ohne Erfolg, ich denke, sie wird noch hohe Anwalts- und Gerichtskosten zahlen müssen. Das schreit echt zum Himmel!!!!

Armin antwortete am 22.10.2014

bei einem solch geringen Streitwert fallen die Gerichts und Anwaltskosten nicht allzu hoch aus (ca. 260 euro), das war aber auch schon die gute nachricht. kann mich den kommentaren nur anschließen.

Gisela schrieb am 14.10.2014

Aus anderen Veröffentlichungen weiß ich, dass die Klägerin zwei Wohnungen besitzt. Unklar ist mir nach Lesen des Urteils, ob die Frau nun zwei mal 17,98 Euro zahlen muss oder nur einmal.

„Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt“ - was für ein Witz. Da könnten die KFZ-Versicherer auch die Hubraumklassen abschaffen. Einmal zahlen 30 Leute einen Beitrag und hier, soll offensichtlich eine Person zwei Beträge zahlen müssen.

Jürgen Kastrau antwortete am 14.10.2014

Egal wie viel Zwangsabgabe sie zahlen muss: wenn Mann oder Frau diesen Dreck nicht sehen will ist jeder Euro Bezahlung eigentlich eine Nötigung und Erpressung von Geldern. Das Fernsehen kommt doch seinen Auftrag das Volk zu informieren schon lange nicht mehr nach. Tagesschau und andere politische Magazine werden auf ein Minimum gekürzt und die Verblödungssendungen auf ein unerträgliches Maximum ausgeweitet. Bezahlung für diesen geistigen Dünnschiss wird dann erpresst mit dem Mittel der Rechtsmäßigkeit. Prima Gesellschaft. 10mal schwarzfahren mit der U-Bahn wird härter bestraft als einen Menschen totzuschlagen oder ein Baby aus dem Fenster zu schmeißen. Rechtmäßigkeit, so ein großes Wort für so kleine Gehirne.

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