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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2003
17 K 3906/02 -

Beim Familienzuschlag sind Beamte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht verheirateten Beamten gleich

Das Verwaltungsgerichtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 17 K 3906/02) hat die Klage einer Beamtin, die in einer begründeten Lebenspartnerschaft mit einer Frau lebt, gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf Bezahlung des Familienzuschlages (der Stufe 1) abgelehnt.

Die Klägerin hatte sich darauf berufen, eine unterschiedliche Behandlung von in Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Partnern gegenüber verheirateten Partnern sei im Besoldungsrecht unzulässig. Auch Lebenspartner seien sich gegenseitig zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebe, habe seit April 2001 keine Einkünfte.

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts ist in ihrem Urteil vom 13.01.2003 der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören u.a. verheiratete Beamte zur Stufe 1 des Familienzuschlags. Zu dieser Beamtengruppe, so das Verwaltungsgericht, gehöre die Klägerin nicht. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet gewesen, sondern habe eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Eine solche Lebenspartnerschaft sei aber weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt worden. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften) habe für die genannte Vorschrift keine Änderung vorgenommen, den Lebenspartner dem Ehegatten also nicht gleichgestellt.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes. Danach gehörten u.a. Beamte zur Stufe 1 des Familienzuschlages, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hätten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet seien oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürften. Die Konstruktion der Lebenspartnerschaft schließe es aber grundsätzlich aus, bei Lebenspartnern einen der Lebenspartner im Verhältnis zum anderen als den "Aufgenommenen" im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG anzusehen. Die Lebenspartner seien einander zur Fürsorge, Unterstützung und angemessenen Unterhalt sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Dies gelte auch, wenn einer der Lebenspartner - wie im Falle der Klägerin - keine Einkünfte habe; gegebenenfalls erfülle er dann seine Verpflichtung in Form der Haushaltsführung. Im Übrigen reiche eine gemeinschaftliche Wohnung für das Merkmal "Aufnahme einer anderen Person" nicht aus.

Schließlich verstoße es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes, dass Lebenspartnerschaften nicht mit Ehen gleichgesetzt worden seien. Denn dieser Grundsatz könne nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befänden. Dies sei aber gerade bei Ehe und Lebenspartnerschaft nicht der Fall. Der Begriff der Ehe bezeichne nämlich eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während der Begriff der Lebenspartnerschaft für zwei Personen des gleichen Geschlechts herangezogen werde. Dies sei im übrigen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, sondern in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 25.02.2003

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