Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009
- 13 K 1166/09 -
Nur 1 Meter Platz: Einzelhändler darf Waren (Gartenbedarf) aus Gründen der Stadtgestaltung nur eingeschränkt vor Geschäft aufstellen
Einzelhändler klagt erfolglos gegen die Sondernutzungsrichtlinie Innenstadt der Stadt Stuttgart
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage eines Stuttgarter Einzelhändlers gegen den Widerruf der ihm im Jahre 1997 erteilten Erlaubnis, unmittelbar vor seinem Geschäft auf einer Fläche von 6,0 m x 2,50 m Gartenbedarf aufzustellen, abgewiesen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hatte im April 2007 neue Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt beschlossen. Darin wurde unter anderem bestimmt, dass Einrichtungen zur Warenpräsentation unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen sind, wenn sie nicht höher als 1,50 m sind und je nach örtlichen Verhältnissen nicht tiefer als 1,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen; in besonders begründeten Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Unter Berufung auf diese Richtlinien widerrief die Stadt die dem Kläger erteilte - weitergehende - Erlaubnis und erteilte ihm ab Januar 2009 eine neue Genehmigung entsprechend den geltenden Sondernutzungsrichtlinien, mithin für eine Warenauslage bis zu 1 m Tiefe. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart im März 2009 Klage.
Einzelhändler beruft sich auf eine Ungleichbehandlung
Er machte geltend, dass für Gastronomiebetriebe die Tiefenbegrenzung von 1 m nicht gelte, weshalb eine Ungleichbehandlung vorliege; dies gelte ebenso, soweit einem anderen Einzelhändler erlaubt worden sei, seine Waren tiefer in den Straßenraum hinein aufzustellen. Im Übrigen achte er auf eine ästhetische Präsentation seiner Waren, so dass eine Ausnahme möglich sei.
Richter: Sondernutzungsrichtlinie ist rechtmäßig
Das Gericht entschied nun, dass die von der Stadt getroffene Entscheidung rechtlich nicht beanstandet werden könne. Es führte im Wesentlichen aus: Ziel der Sondernutzungsrichtlinie sei es, das Stadtbild der Innenstadt soweit wie nötig wieder zu ordnen, ausufernden Sondernutzungen entgegenzuwirken und für Fußgänger mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Der Charakter der Fußgängerbereiche solle dadurch betont und durch einheitliche Regeln das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten bleiben. In diesen Regelungen komme ein konkretes Gestaltungskonzept für den Bereich der Innenstadt zum Ausdruck, das mit einer Begrenzung der Warenpräsentation auf eine Tiefe von 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hinein zum einen Belange der Stadtgestaltung und zum anderen auch die Belange der Gewerbetreibenden an einer Präsentation "nach außen" berücksichtige.
Tiefenbegrenzung von 1 m ist rechtmäßig
Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erlassenen Gestaltungsrichtlinie, mit der u. a. einem "Zuviel an Installationen" bzw. einer "Übermöblierung" entgegengewirkt und das bestehende Stadtbild stärker herausgestellt werden solle, werde eine konzeptionelle Vorstellung sichtbar, die vom Gemeinderat in Form einer Richtlinie für die
Ausnahme für Geschäft in denkmalgeschütztem Haus
Eine Ungleichbehandlung mit einem anderem Einzelhändler, dem ausnahmsweise eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8569
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8569
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.