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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2010
12 K 960/10 -

Amoklauf in Winnenden: Dienstunfall muss trotz Abwesenheit von der Schule anerkannt werden

Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage eines Lehrers der Albertville-Realschule in Winnenden stattgegeben und entschieden, dass eine Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall rechtswidrig ist.

Der Lehrer hatte sich am Tag des Amoklaufs nicht in der Schule, sondern stationär in einem Krankenhaus aufgehalten und dort durch die Fernsehnachrichten von dem Amoklauf erfahren. Bei dem Kläger wurde dann eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Regierungspräsidium hatte dem Kläger zunächst im Mai 2009 das Ereignis in Winnenden als Dienstunfall anerkannt und sich zur Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung bereit erklärt. Mit Bescheid vom 3. August 2009 nahm das Regierungspräsidium jedoch die Anerkennung des Vorfalls am 11. März 2009 als Dienstunfall zurück, da ein Dienstunfall tatsächlich nicht vorgelegen habe. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 zurückgewiesen.

Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls formal unzulässig

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. August 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall hätten beim Kläger zwar vorgelegen, da diese Anerkennung rechtswidrig gewesen sei. Denn nachdem sich der Kläger am Tag des Amoklaufs nicht im Dienst befunden, sondern krankheitsbedingt stationär in einem Krankenhaus aufgehalten habe, sei der von ihm geltend gemachte, aufgrund des Amoklaufs eingetretene Körperschaden nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall sei deshalb mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen. Die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall sei dennoch rechtswidrig, da das Regierungspräsidium von dem ihm bei der Entscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 10057 Dokument-Nr. 10057

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