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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.05.2010
12 K 699/10 -

Unter vorzeitiger Menopause leidende Beamtin hat Anspruch auf Beihilfe für Hormontherapie

"Prämature Menopause" ist als Erkrankung im beihilferechtlichen Sinne anzuerkennen

Die prämature (vorzeitige) Menopause ist eine Krankheit im Sinne der baden-württembergischen Beihilfeverordnung, deren Behandlung mit einer Hormontherapie beihilfefähig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Die am 4. April 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihr im November 2009 gestellter Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cyclo-Progynova, für das ihr Rezepte ausgestellt worden waren, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung ab, Mittel, die zur Empfängnisregelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig und die prämature Menopause sei keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin im Februar 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart.

Als krankhaft anzusehender Hormonmangel kann unbehandelt zu krankhaften Folgestörungen führen und berechtigt zum Anspruch auf Beihilfe

Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte in den Urteilsgründen aus, dass nach den maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig seien. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da vorliegend das Medikament Cyclo-Progynova nicht zur Empfängnisregelung verordnet worden sei, sondern aus Anlass einer Krankheit. Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt sei, sei eine prämature Menopause diagnostiziert worden. Die "prämature Menopause", bei der die Menopause verfrüht, d.h. vor dem 40. Lebensjahr eintrete, sei eine Erkrankung im beihilferechtlichen Sinne. Es komme dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca. 1 Prozent der Frauen seien davon betroffen. Dieser - schon als krankhaft anzusehende - Zustand führe unbehandelt zu weiteren krankhaften Folgestörungen wie erhöhten kardiovaskulären und Osteoporose-Risiken. Deshalb sei eine Hormonersatztherapie angezeigt. Das Gericht verpflichtete das beklagte Land, der Klägerin Beihilfe in Höhe von 46,75 € zu gewähren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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Dokument-Nr.: 9732 Dokument-Nr. 9732

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