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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.01.2010
- 12 K 4611/09 -
VG Stuttgart: Berufsschulpflicht verstößt nicht gegen das Erziehungsrecht
Berufsschulpflicht dient der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags
Eine zwangsweise Durchsetzung der Berufsschulpflicht eines Kindes ist zulässig. Sollten die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Kind an einer Berufsschule anzumelden, nicht nachkommen, ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall besucht der Sohn der klagenden Eltern seit Februar 2009 eine weder genehmigte noch anerkannte
Zwangsweise Durchsetzung der Berufsschulpflicht rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Eltern ab, da die zwangsweise Durchsetzung der Berufsschulpflicht rechtmäßig ist. Für den Jugendlichen bestehe nach dem Schulgesetz
Berufsschulpflicht ist mit Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung vereinbar
Die Berufsschulpflicht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie diene insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und sei mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder vereinbar. Da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, ihren Sohn an einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2010
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 9125
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