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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2012
12 K 1513/12 -

Sexuelle Handlungen an Minderjährigen: Kürzung der Bezüge eines katholischen Priesters im Ruhestand rechtmäßig

Vom Bischof als Buße verfügte Kürzungen der Bezüge sind hinzunehmen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen Eilantrag eines katholischen Priesters im Ruhestand abgelehnt, mit dem dieser im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass ihm die Diözese Rottenburg-Stuttgart seine Bezüge ohne 20 prozentige Kürzung ausbezahlen muss. Der Bischof der Diözese hatte dem Priester die Kürzung als Buße für dessen frühere sexuelle Handlungen an Minderjährigen verfügt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist katholischer Priester im Ruhestand. Nachdem Vorwürfe bekannt geworden waren, der Antragsteller habe in den 60er Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen, ging die Diözese diesen Vorwürfen nach. Schließlich erteilte der Bischof der Diözese mit Dekret vom 22. Juni 2011 dem Antragsteller einen Verweis und verfügte als Buße die Kürzung der Bezüge des Antragstellers ab 1. August 2011 um 20 % für drei Jahre und Zuführung dieser Mittel an einen Fond. In dem Verweis wurde ausgeführt, die vorgeworfenen Handlungen könnten wegen Verjährung nicht mehr nach dem Kirchenstrafrecht verfolgt werden. Die Erteilung eines Verweises sei aber zulässig. Die vom Antragsteller dagegen beim Bischof erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Der vom Antragsteller am 7. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Eilantrag, der Diözese aufzugeben, ihm die ab 1. August 2011 zustehenden Bezüge ohne Kürzung auszuzahlen, hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Dekret als rein innerkirchliche Maßnahme steht ungekürzter Auszahlung der Bezüge entgegen

Die Begründung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart lautet wie folgt: Der Rechtsweg zur staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei zwar gegeben. Der Antrag bleibe jedoch erfolglos. Das Dekret des Bischofs vom 22. Juni 2011, mit welchem dem Kläger als Buße die Kürzung der Bezüge um 20 % ab 1. August 2011 für drei Jahre aufgegeben worden sei, stehe der ungekürzten Auszahlung der Bezüge entgegen. Dieses Dekret sei eine rein innerkirchliche Maßnahme, die einer Überprüfung durch ein staatliches Gericht entzogen sei, auch wenn es hier um Zahlungsansprüche gehe. Mit diesem - vollziehbaren - Dekret sei dem Antragsteller nach Regelungen des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) ein Verweis erteilt und eine Buße auferlegt worden. Diese Regelungen des Codex gehörten zu den „Strafbestimmungen in der Kirche", die nur kirchenintern Wirkungen haben könnten. Auf die Rechtmäßigkeit des Dekrets als rein innerkirchliche Maßnahme komme es daher nicht an. Zudem sei es dem Antragsteller zumutbar, seinen Zahlungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Entscheidung abzuwarten. Der Betrag von über 2.200 Euro, der dem Antragsteller monatlich verbleibe, sei nicht so gering, dass er als für die allgemeine Lebensführung völlig unzumutbar erscheine.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 14069 Dokument-Nr. 14069

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