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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2015
12 K 1320/15 -

Unterrichts­aus­schluss wegen unbefugter Weitergabe eines Computer-Passwortes an Mitschüler gerechtfertigt

Weitergabe eines Passwortes und Benutzung und Veränderung eines fremden Schülerprofils verletzt allgemeines Persönlichkeits­recht des betroffenen Schülers

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat den Eilantrag eines 16-jährigen Gymnasiasten gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen viertägigen Ausschluss vom Unterricht wegen unbefugter Weitergabe eines fremden Computer-Passwortes an Mitschüler abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller hatte Ende November/Anfang Dezember 2014 im Computerraum seiner Schule das Passwort eines fremden Schülers gefunden und an andere Schüler weitergegeben, die damit u.a. pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten. Das wurde dem Antragsteller auch bekannt. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zustand. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 10. März 2015 verfügten viertägigen Unterrichtsausschluss ab dem 17. März 2015 legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Weitergabe eines Computer-Passwortes an Mitschüler stellt schweres Fehlverhalten dar

Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an Mitschüler ein schweres Fehlverhalten gegeben sei, das zu einer Verletzung der Rechte des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, geführt habe. Der Antragsteller habe bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen müssen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, „Unfug“ zu treiben. Dies sei vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben hatte, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt geworden sei. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten hätten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zugestanden habe, geändert. Dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil er als Mitglied der Hardware AG im Nachhinein das Aufrufen und Herunterladen durch seine Mitschüler nicht verhindert oder bei der Schulleitung angezeigt habe. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller offenbar versucht habe, alles zu vertuschen. Durch die von dem Antragsteller durch die Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt worden. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers sei die Schulleiterin zu Recht davon ausgegangen, dass pädagogische Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 290
ZD 2015, 290

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Dokument-Nr.: 20779 Dokument-Nr. 20779

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