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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.07.2014
- 11 K 3170/13 -
Nutzung eines "Lehrlingswohnheims" als Asylbewerberunterkunft unzulässig
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage von Nachbarn gegen die von der Stadt Fellbach erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines "Lehrlingswohnheims" (Roncalli-Haus) in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Das Gericht verwies darauf, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sei.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Fellbach erteilte dem Eigentümer (Beigeladenen) eines Gebäudes in einem
Verfahrensgang
Die gegen den Sofortvollzug der Baugenehmigung gestellten Eilanträge der Nachbarn lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2012 ab, da die Asylbewerberunterkunft vorliegend in einem
Nachbarn halten Asylbewerberunterkunft wegen des wohnähnlichen Charakters im Gewerbegebiet für unzulässig
Die Nachbarn verweisen in ihren am 4. und 18. September 2013 erhobenen Klagen im Wesentlichen auf die zu ihren Gunsten ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof und machen geltend, eine Asylbewerberunterkunft sei wegen ihres wohnähnlichen Charakters in einem
Gemeinschaftsunterkunft ist im Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke zulässig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage nun statt und führte zur Begründung aus, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: 11 K 3405/12] - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 8 S 2504/12]) - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch im Gewerbegebiet möglich
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2013
[Aktenzeichen: 11 K 2941/13]) - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: 8 S 2350/13] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014
[Aktenzeichen: 8 S 1528/13]
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Dokument-Nr. 18617
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