wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2006
10 K 3756/06 -

Versammlungsrechtliche Auflagen "Aufstellen von Verkehrsschildern" und "Abdecken von Verkehrszeichen" sind rechtswidrig

Gericht setzt Auflagen nach summarischer Prüfung im Eilverfahren außer Kraft

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat sich im Eilverfahren erfolgreich gegen verkehrsbehördliche Anordnungen zur Großveranstaltung, die am 21.10.2006 in Stuttgart stattfand, gewehrt.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (Antragsteller) hat am Samstag, den 21.10.2006, in Stuttgart eine Kundgebung mit zwei Aufzügen veranstaltet. Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) hatte dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.10.2006, ergänzt durch Verfügung vom 18.10.2006, unter Anordnung des Sofortvollzugs die Aufstellung von Verkehrsschildern und -einrichtungen auf den Verkehrsflächen auferlegt. So sollte der Antragsteller sämtliche für die Abgrenzung und Absicherung der bei der Großkundgebung und den vorangehenden zwei Aufzügen in Anspruch genommenen Verkehrsflächen erforderliche Beschilderung und Verkehrseinrichtungen aufstellen, entgegenstehende Verkehrszeichen abdecken sowie die in den in Anspruch genommenen Parkflächen abgestellten Autos ihren Kennzeichen nach erfassen. Hiergegen begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 19.10.2006 - 10 K 3756/06 - hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Antrag des DGB vollumfänglich stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die verkehrsrechtliche Anordnung wiederhergestellt.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nach der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die verkehrsbehördliche Anordnung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten werde; sie erweise sich als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Indem die Antragsgegnerin die Durchführung der Kundgebung und der Aufzüge von der Erfüllung dieser Auflage abhängig gemacht habe, dürfte sie die Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in nicht mehr durch § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigter Weise einschränkt haben. Die Antragsgegnerin begründe die Notwendigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung damit, diese sei erforderlich, um die Ausübung des Versammlungsrechts in der vom Antragsteller beabsichtigten Planung überhaupt erst zu ermöglichen, während bei einer alternativen Gestaltung insbesondere der Modalitäten der Anreise der Veranstaltungsteilnehmer eine weniger aufwändigere und damit kostengünstigere verkehrsrechtliche Anordnung möglich gewesen wäre. Diese Argumentation könne die das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung aller Voraussicht nach schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Antragsgegnerin den angemeldeten Streckenverlauf und die Anreise der Teilnehmer zu den Aufstellplätzen der Aufzüge in der vom Antragsteller geplanten Weise dem Versammlungsbescheid zugrunde gelegt und diese nicht durch Auflagen abgeändert habe. Damit treffe sie aufgrund des grundrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit die Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller, dafür Sorge zu tragen, dass die benötigten Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden können, und habe dies gegebenenfalls durch Verkehrsumleitungen und Absperrungen sicherzustellen.

Soweit ein völliger Zusammenbruch des fließenden Verkehrs zur besonders verkehrsintensiven Zeit in der Stuttgarter Innenstadt am Samstag zur Mittagszeit zu befürchten wäre, hätte die Antragsgegnerin dem über eine versammlungsrechtliche Beschränkung in Gestalt einer geänderten Streckenführung oder zeitlicher Verschiebung der Veranstaltung begegnen können. Dass ein Interessenausgleich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern möglich sei, habe die Antragsgegnerin durch die unveränderte Zugrundlegung der vom Antragsteller vorgelegten Ablaufplanung und die darauf beruhende Verkehrsplanung erkennen lassen. Es sei aber nicht ersichtlich, woraus es geboten sein sollte, den Vollzug dieser Verkehrsplanung dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die geplante Versammlung unterfalle auch nicht dem Erfordernis der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO. Da öffentliche Aufzüge und Versammlungen unter freiem Himmel wegen der für sie unverzichtbaren Publizitätswirkung in der Regel auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden müssten und selten im Rahmen verkehrsüblicher Inanspruchnahme zu halten seien, gehöre auch die nicht verkehrsübliche Inanspruchnahme zum Wesen und damit zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Diese Versammlungen seien nach §§ 14 , 15 VersG zwar anmelde-, nicht aber erlaubnispflichtig und könnten nur unter bestimmten engen Voraussetzungen verboten werden.

Schließlich sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Aufstellung von Verkehrszeichen verpflichten könne. Nach § 45 Abs. 1 Ziff. 5 StVO könnten zwar die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Diese Regelung ermächtige die Antragsgegnerin indes nicht dazu, die Aufstellung der erforderlichen Verkehrsbeschilderungen und -einrichtungen einem Dritten aufzuerlegen. Auch habe der Antragsteller aufgrund der Ausübung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit gerade nicht, wie etwa ein kommerzieller Veranstalter, eine Erlaubnis für die Durchführung seiner Veranstaltung einzuholen, mit der derartige Verpflichtungen in solchen Fällen gegebenenfalls auferlegt werden könnten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.10.2006

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auflage | Auflagen | Verkehrsschild | Verkehrszeichen | Versammlung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3223 Dokument-Nr. 3223

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3223

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung