wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 04.07.2013
7 K 2306/12 -

Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf Pfarrscheuer unzulässig

Erscheinungsbild des Pfarrhauses durch Photovoltaikanlage erheblich beeinflusst

Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat es einer katholischen Kirchengemeinde untersagt, auf ihrer Pfarrscheuer eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Klage der Kirchengemeinde auf Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen denkmal­schutz­rechtlichen Genehmigung blieb damit erfolglos.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte die katholische Kirchengemeinde S. Urban die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheune.

Bei erheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ist über Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ohne Erfolg. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1. September 2011 ausgeführt habe, beeinträchtige eine Photovoltaikanlage das Erscheinungsbild des Pfarrhauses erheblich. Liege also eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Pfarrkirche und Pfarrhaus vor, habe dies zur Folge, dass über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei.

Interessen und Belange des Antragstellers wurden ausreichend berücksichtigt

Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interessen und Belange habe das Landratsamt Alb-Donau-Kreis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Auf die Einnahmeerzielungsabsicht der Klägerin, die geltend gemachten kirchlichen Belange wie die Bewahrung der Schöpfung und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sowie die Religionsfreiheit sei das Landratsamt zwar nur kurz, jedoch in einer Weise eingegangen, wie dies bereits die Billigung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem oben genannten Urteil gefunden habe.

Vorranginge Bewertung des Denkmalschutzes nicht zu beanstanden

Auch der Gesichtspunkt des Klimaschutzes und seine Verankerung in Art. 20 a GG und Art. 3 a der Landesverfassung seien zutreffend berücksichtigt worden. Dies gelte auch insoweit, als dass wegen des Klimaschutzes Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen in stärkerem Maße hinzunehmen sein könnten als andere bauliche Veränderungen. Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das Landratsamt gleichwohl die Belange des Denkmalschutzes als vorrangig gewertet habe. Diese habe überzeugend dargelegt, dass die Sachgesamtheit aus Pfarrhaus und Pfarrscheune denkmalpflegerisch einen überaus hohen Rang besitze. Hierbei sei bedeutend, dass der Pfarrhof mit Pfarrhaus und Scheune schon von seiner topographischen, etwas erhöhten Lage als zusammengehörig wahrgenommen werde und auch optisch aus dem öffentlichen Raum einsehbar sei. Dies hebe das Pfarrhaus über ein "Durchschnittsdenkmal" hinaus und verleihe den denkmalpflegerischen Belangen hohes Gewicht. Dabei sei weiter von Bedeutung, dass der Nahbereich um den Pfarrhof bislang frei von Photovoltaikanlagen sei. Beim Pfarrhaus und dem Nahbereich handele es sich um besonders hochrangige Denkmale. Dieser Belang setze sich gegen denjenigen des Klimaschutzes durch.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16361 Dokument-Nr. 16361

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16361

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung