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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 06.10.2005
2 K 1276/05 -

"Führerscheintourismus": Eine entzogene deutsche Fahrerlaubnis kann nicht durch eine rechtsmissbräuchlich erworbene tschechische Fahrerlaubnis ersetzt werden

Ein ehemaliger Drogenkonsument darf nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht mit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dies untersagt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 06.10.2005 (Aktenzeichen: 2 K 1276/05) abgelehnt.

Dem 27jährigen Antragsteller aus dem Kreis Ravensburg war wegen einer Fahrt im Drogenrausch vor 5 Jahren die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Zur Wiedererteilung - so die Behörde - müsse er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, wozu es jedoch nicht kam. Im Mai 2005 erwarb er in Tschechien eine EU-Fahrerlaubnis. Darauf wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung aberkannt, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Im gerichtlichen Eilverfahren wandte er sich mit dem Argument dagegen, dass die Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Gültigkeit der EU-Führerscheine anerkenne und daher auch damit leben müsse, dass Führerscheinaspiranten mit Defiziten sich das ihnen jeweils günstigste EU-Mitgliedsland zum Erwerb der EU-Fahrerlaubnis aussuchen könnten.

Das Gericht ließ es offen, ob die getroffene Untersagungsverfügung mit der EU-Richtlinie RL 91/439/EWG über die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse zu vereinbaren ist. Im Ergebnis müsse sich der Antragsteller aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aus Verkehrssicherheitsgründen mit der Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis abfinden. Es spreche aber einiges dafür, dass wegen des zeitlich vor dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis liegenden Drogenkonsums mit der Folge des Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis nicht auf unbestimmte Zeit versagt werden könne. Das Recht zum Führen eines Fahrzeugs nach einer EU-Fahrerlaubnis könne aktuell gemeinschaftsrechtlich nur aberkannt oder beschränkt werden, wenn sich eine Entziehungsmaßnahme „noch in der Durchführung“ befinde.

Im vorliegenden Fall sei die deutsche Fahrerlaubnis aber schon vor einigen Jahren entzogen worden und wirke auf unbestimmte Zeit. Andererseits komme beim Antragsteller, der bisher eine erfolgte Entgiftung und Entwöhnung sowie eine Aufarbeitung seiner Drogenproblematik und jedenfalls eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen habe, eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deutschen Recht gegenwärtig nicht in Betracht. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von der Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolge. Weiterhin könne - so das Verwaltungsgericht - die Rechtmäßigkeit der Aberkennungsverfügung dann angenommen werden, wenn sich die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten lasse. Hierzu habe die Behörde aber bisher noch keine Ermittlungsergebnisse vorweisen können.

Anmerkung:

Vergleiche EuGH, Urt. v. 29.04.2004: EuGH: EU-Führerscheine müssen in Deutschland anerkannt werden

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 24.10.2005

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Dokument-Nr.: 1197 Dokument-Nr. 1197

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