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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 14.02.2012
- 3 A 212/10 und 3 A 105/11 -
Gefahrhundegesetz: § 3 Abs. 3 Nr. 4 nicht verfassungswidrig
Gefahrhundegesetz soll ausdrücklich potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen
Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Schleswig.
Den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um einen Schäferhund, der einen anderen Hund (und in einem Fall noch zusätzlich einen Menschen) gebissen haben soll. Mit Beschluss eines Mitgliedes der Kammer vom 7. November 2011 war ein ähnliches Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz (GefHG) dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vorgelegt worden (Aktenzeichen 3 A 27/11).
Vorschrift trotz Eingriff in Schutzbereich der Allgemeinen Handlungsfreiheit gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Schleswig hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts fest und sieht die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, nicht als verfassungswidrig an. Die Vorschrift greife zwar in den Schutzbereich des Art. 2 des Grundgesetzes (Allgemeine Handlungsfreiheit) ein, sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem 2005 in Kraft getretenen Gefahrhundegesetz nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren regeln wollen, sondern ausdrücklich auch potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen wollen. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht überschritten worden. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter sei die Vorschrift nicht unverhältnismäßig und auch bestimmt genug. Sie sei zwar sehr weitgehend, könne aber verfassungskonform angewendet werden.
Behörden müssen Voraussetzungen im Einzelfall nach strengen Anforderungen prüfen
Das Gericht betonte allerdings auch, dass an die Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Behörde trage die Beweislast und müsse stets gründlich prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffe. Vor diesem Hintergrund wurde in einem Verfahren der Klage stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In dem anderen Verfahren wurde die Klage hingegen abgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online
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22.02.2012, 01:00 Uhr von Redaktion »
Gefahrhundegesetz: § 3 Abs. 3 Nr. 4 nicht verfassungswidrig
Die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Schleswig.
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