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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 08.04.2020
1 B 28/20 -

Coronavirus: Hähnchen vom Grill aus mobilem Verkaufsstand dürfen nicht verkauft werden

SARS-CoV-Bekämpfungs­verordnung: Verwaltungsgericht bestätigt Verbot des Verkaufs von Hähnchen aus mobilem Verkaufsstand

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren bestätigt, dass die mobilen Verkaufsstände für zubereitete Speisen (hier: Grillgut) nicht weiter betrieben werden dürfen.

Die Richter entschieden, dass die Antragsteller mit ihren mobilen Verkaufsständen für Speisen (Grillgut) von dem Verbot in der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung betroffen sind. Danach sind nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen. Ein Weiterbetrieb sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die mobilen Verkaufswagen seien weder als Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel zu qualifizieren, noch liege ein nach der Verordnung ausnahmsweise zulässiger Außerhausverkauf vor.

Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten befürchtet

Die mobilen Verkaufsstellen seien geeignet, unerwünschte Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten hervorzurufen. Dies beruhe auf ihrer Beschaffenheit und dem typischen Ablauf beim Verkauf von zubereiteten Speisen. Ihr Betrieb würde daher der mit der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung bezweckten Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte zuwiderlaufen. Aus diesem Grund seien die mobilen Verkaufseinrichtungen auch nicht mit Gaststätten und gastronomischen Lieferdiensten gleichzustellen, die nach telefonischer oder elektronischer Bestellung Speisen außer Haus verkaufen dürfen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit der Antragsteller ist nach Auffassung der Richter jedenfalls zeitlich befristet auch gerechtfertigt, um einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 28626 Dokument-Nr. 28626

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Kommentare (1)

 
 
Günter Wolf schrieb am 13.04.2020

Ich kenne solche Verkaufsstellen nur auf großen offenen Plätzen. Wieso kann man dort keinen Abstand halten? Man bestellt einzeln, geht zurück und wartet bis man gerufen wird!

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