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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 17.08.2011
1 A 31/10 -

VG Schleswig fällt Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine

Tiervermittlung ist als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Tierschutzbehörden mit der Vermittlung von Tieren aus dem europäischen Ausland durch gemeinnützige Vereine umzugehen ist und entschieden, dass die Aktivitäten der Vereine als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts und auch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland. Von den neuen Hundebesitzern wird eine Schutzgebühr in Höhe von 270 Euro erhoben. Die Hunde werden den neuen Haltern im Rahmen von Sammeltransporten je nach Wohnsitz an unterschiedlichen Orten übergeben.

Tätigkeit des Vereins anzeige- und erlaubnispflichtig?

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist. Der klagende Verein hatte darauf abgestellt, dass seine Aktivitäten weder als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts noch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen seien, da er weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig sei.

Für Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingende Voraussetzung

Das Verwaltungsgericht Schleswig folgte diesen Argumenten nicht. Das betreffende EU-Recht setze für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete. Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.

Tätigkeit ist als gewerbsmäßiger Handel einzustufen

Hinsichtlich des deutschen Tierschutzrechts sei auch von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Dabei könne der tierschutzrechtliche Gewerbebegriff nicht mit dem allgemeinen Gewerberecht, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, gleichgesetzt werden, sondern müsse der Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, das eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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Dokument-Nr.: 12316 Dokument-Nr. 12316

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