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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 09.11.2011
VG 1 L 791/11 -

NPD Bundesparteitag: Fontanestadt Neuruppin muss NPD das Kulturhaus "Stadtgarten" zur Verfügung stellen

Gemäß Widmungszweck steht das Kulturhaus allen Parteien offen

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Fontanestadt Neuruppin zur Überlassung des Kulturhauses "Stadtgarten" an die NPD zur Durchführung ihres 33. Bundesparteitages am 12. und 13. November 2011 mit der Maßgabe verpflichtet, dass zuvor ein mit den zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept vorgelegt wird.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass im Rahmen des von der Fontanestadt Neuruppin bestimmten Widmungszwecks grundsätzlich alle politischen Parteien einen Anspruch auf Nutzung des Kulturhauses zusteht, sofern dieses im begehrten Zeitraum nicht durch eine vorher beantragte Veranstaltung belegt ist. Da am 12. und 13. November 2011 eine andere Veranstaltung nicht stattfinden sollte, war dem Antrag grundsätzlich stattzugeben.

Stadt verweigerte der NPD die Überlassung von Räumlichkeiten wegen Personalmangels

Den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Grund, dass aufgrund einer anderen Veranstaltung in der „Kulturkirche“ nicht genügend Personal für das Kulturhaus zur Verfügung stehe, hat die Kammer als nicht ausreichend dargetan angesehen. Sofern - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - aufgrund der anderen Veranstaltung nicht genügend Stühle vorhanden seien, hat die Kammer ausgeführt, dass insoweit ein Anspruch lediglich auf Überlassung im Rahmen der vorhandenen Ausstattung besteht.

NPD muss Sicherheitskonzept vorlegen

Da aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit durch den nicht dem Versammlungsgesetz unterfallenden Bundesparteitag mit Gegenveranstaltungen zu rechen ist, hat es die Kammer auch unter Berücksichtigung der kurzfristigen Antragstellung durch die NPD für notwendig erachtet, dass zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zuvor ein Sicherheitskonzept durch die Antragsstellerin in Abstimmung mit den zuständigen Behörden vorgelegt wird.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg erhoben werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Potsdam

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Dokument-Nr.: 12537 Dokument-Nr. 12537

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