wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 01.06.2007
6 K 1374/01, 6 1383/01, 6 K 1448/01, 6 K 3745/04 -

Rückmeldegebühren der Brandenburger Hochschulen sind verfassungsgemäß

Verwaltungsaufwand rechtfertigt Gebührenhöhe von 51 €

Die an Brandenburger Hochschulen erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,- EUR für Immatrikulation oder für Rückmeldungen ist verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden. Die Gebührenhöhe stehe in keinem Missverhältnis zum tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat über vier Klagen Potsdamer Studenten entschieden, die auf Rückzahlung von Rückmeldegebühren gerichtet sind. Die Gebühren sind auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) erhoben worden. Nach dieser Bestimmung werden - von bestimmen Ausnahmefällen abgesehen - bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM (seit 24. März 2004: 51 Euro) pro Semester erhoben. Die vier Kläger halten diese Vorschrift hinsichtlich der bei jeder Rückmeldung zu zahlende Gebühr für verfassungswidrig. Sie meinen, die Gebührenhöhe stehe in einem groben Missverhältnis zum tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es geht mit den Klägern davon aus, dass die Gebühr, die nach § 30 Abs. 1 a BbgHG bei jeder Rückmeldung erhoben wird, ausschließlich den Zweck hat, den Verwaltungsaufwand abzudecken, der bei der Bearbeitung der Rückmeldungen anfällt. Insbesondere soll die Gebühr nicht die Verwaltungskosten für die allgemeine Studienberatung, den besonderen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung verspäteter oder gänzlich unterbliebener Rückmeldungen und - anteilig - auch den Aufwand für die Immatrikulation abdecken.

Die Hochschulen des Landes haben auf dieser Grundlage Kostenschätzungen vorgelegt, die das Gericht als tragfähige Entscheidungsgrundlage ansieht. Die Kostenschätzungen beginnen durchweg mit der Rückmeldekampagne zum Sommersemester 2001 und enden mit der Rückmeldekampagne zum Wintersemester 2006/2007. Der Landesdurchschnitt des Bearbeitungsaufwandes je Rückmeldung beträgt für alle Hochschulen und alle erfassten Semester rund 20,30 Euro. Die Rückmeldegebühr war danach in den vergangenen Jahren im Durchschnitt rund zweieinhalbmal so hoch wie der tatsächlich anfallende Kostenaufwand. Dies liegt nach Auffassung der Gerichts an der Grenze, ab der von einem groben Missverhältnis zwischen Gebühr und tatsächlichem Verwaltungsaufwand gesprochen werden muss, überschreitet diese indessen - auch mit Blick auf Schwankungen von Semester zu Semester - noch nicht sicher. Angesichts dessen hält das Gericht § 30 Abs. 1 a BbgHG, soweit er die Rückmeldegebühr regelt, zwar für verfassungsrechtlich bedenklich, aber noch nicht für verfassungswidrig. Allerdings ist der Landesgesetzgeber nach Auffassung des Gericht von Verfassungs wegen verpflichtet, die weitere Kostenentwicklung genau zu beobachten. Sollte sich die Entwicklung weiter verstetigen, wonach der Kostenaufwand für die Bearbeitung der Rückmeldungen über die Zeit tendenziell gesunken ist, wird § 30 Abs. 1 a BbgHG zu ändern sein.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 01.06.2007

Aktuelle Urteile aus dem Hochschulrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4320 Dokument-Nr. 4320

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4320

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung