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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25.04.2012
2 K 737/11 u.a. -

Keine Nachzahlung von Besoldung für in Teilzeit verbeamtete Lehrer

Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz scheitert an Bestandskraft der verfügten Teilzeitanordnungen

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die ersten fünf von insgesamt 90 anhängigen Klagen, die die Nachzahlung von Besoldung wegen einer rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung als Beamte betreffen, abgewiesen.

Die als Lehrer im Dienst des Landes Brandenburg stehenden Klägerinnen und Kläger des zugrunde liegenden Falls waren seit 1998 aufgrund damaliger Regelungen im Landesbeamtengesetz zu Beamten in Teilzeit mit einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ernannt worden. Auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwiesen sich die Anordnungen der Teilzeitbeschäftigungen als fehlerhaft. Die Klägerinnen und Kläger begehrten nun vom Land die Zahlung ungekürzter Bezüge anstelle der ihnen im Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung - diese endete zum 31. Juli 2008 - in Abhängigkeit von der verringerten Stundenzahl gezahlten Besoldung sowie die versorgungsrechtliche Gleichstellung mit vollzeitbeschäftigten Beamten.

Nichtigkeit der Anordnungen der Teilzeit scheidet mangels Schwere und Offensichtlichkeit anhaftender Fehler aus

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam scheitert der Anspruch auf die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz wie die begehrte versorgungsrechtliche Gleichstellung in allen entschiedenen Fällen an der Bestandskraft der gegenüber den Lehrern bei ihrer Berufung ins Beamtenverhältnis auf Probe bzw. dessen Umwandlung auf Lebenszeit verfügten Teilzeitanordnungen. Die Anordnungen der Teilzeitbeschäftigung bei der Begründung der im Übrigen wirksamen Beamtenverhältnisse sind - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zwar rechtswidrig gewesen. Die Anordnungen bleiben indes den Beamten gegenüber wirksam, weil sie nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen und somit bestandskräftig wurden. Eine Nichtigkeit der Anordnungen der Teilzeit scheidet mangels Schwere und Offensichtlichkeit der ihnen anhaftenden Fehler aus. Die Klägerinnen und Kläger können daher nur die Besoldung im Umfange der tatsächlich geleisteten Beschäftigung beanspruchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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