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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 19.08.2011
9 A 1/11 und 9 A 2 /11 -

VG Osnabrück: Allgemeines Streikverbot für Beamte zulässig

Gericht beruft sich auf normierte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG

Eine von Landesschulbehörde auferlegte Geldbuße gegen zwei Lehrer wegen der Beteiligung an einem Warnstreik während der Dienstzeit ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Lehrer jeweils gegen eine ihnen von der Landesschulbehörde auferlegte Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Hintergrund war die Teilnahme der beiden Beamten an einer Streikmaßnahme der Gewerkschaft GEW im Februar 2009. Infolgedessen konnten die Lehrer ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgehen. Die Landesschulbehörde hatte den Verlust der Dienstbezüge für diesen Tag festgestellt und den Beamten darüber hinaus die oben genannte Disziplinarmaßnahme auferlegt.

Zur Änderung der Auslegung des Berufsbeamtentums ist allein Bundesverfassungsgericht befugt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung mit den in Art. 33 Abs. 5 GG normierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Darin enthalten ist nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auch das allgemeine Streikverbot für Beamte. Hingegen hatte der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hinsichtlich des türkischen Streikverbots für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine funktionsbezogene Unterscheidung gefordert, d.h. ein allgemeines Streikverbot für unzulässig erklärt. Eine solche funktionsbezogene Differenzierung lasse sich - so das Verwaltungsgericht - trotz völkerrechtsfreundlicher Auslegung der deutschen Verfassung mit dem Kernbestand des Grundgesetzes nicht vereinbaren. Zu einer Änderung der Auslegung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wäre allein das Bundesverfassungsgericht befugt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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Dokument-Nr.: 12163 Dokument-Nr. 12163

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